Instanzenzug: ArbG Offenbach Az: 10 Ca 439/12 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 657/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.
2Der am geborene Kläger wurde zum von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A AG - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt. Auf Antrag der A wurde am das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem Beschluss vom wurde ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrenten der Höhe nach beschränkt.
3Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft“ (im Folgenden VO A) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugesagt. Diese lauten mit Stand vom auszugsweise wie folgt:
4Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum im Wege eines Betriebsübergangs auf die A S A GmbH über, die zum in S A GmbH umfirmierte.
5Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Einkommensband 1998 lautet ua.:
6Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mio. DM, der Jahresfehlbetrag betrug 38,852 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zu Beginn des Geschäftsjahres 1997 insgesamt 15,749 Mio. DM und zum Ende 6,897 Mio. DM. Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. DM. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss von 1,906 Mio. DM. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 Mio. DM. Für das Jahr 1999 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mio. DM; es ergab sich ein Jahresfehlbetrag iHv. 56,741 Mio. DM. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mio. DM bei einem Bilanzverlust von 109,938 Mio. DM. Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 15,392 Mio. DM. Es ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 17,701 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zum Ende des Geschäftsjahres 2000 27,824 Mio. DM bei einem Bilanzverlust iHv. 92,237 Mio. DM. Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mio. Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss iHv. 4,519 Mio. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenkapital 18,745 Mio. Euro bei einem Bilanzverlust von 42,641 Mio. Euro.
7Die S A GmbH schloss am mit dem für den Betrieb S zuständigen Betriebsrat eine zum in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). Dort ist auszugsweise bestimmt:
8Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt:
9Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise:
10Nach einer dem Kläger übersandten Mitteilung beläuft sich der zum von ihm erreichte Besitzstand nach der VO A auf 2.648,19 Euro.
11Zum übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum in S E GmbH um.
12Die S E GmbH schloss am mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen.
13Die GBV 2004 regelt auszugweise:
14Der „Nachtrag I“ zur GBV 2004 lautet:
15In dieses neue Versorgungswerk der GBV 2004 wurden 150 Arbeitnehmer, die bislang keine Versorgungszusage hatten, einbezogen.
16Die am zwischen der S E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-BV) bestimmt ua.:
17Mit Wirkung zum übertrug die S E GmbH im Wege der Umwandlung durch Abspaltung ihren Vermögensteil „Business Unit Automation“ in seiner Gesamtheit auf die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolgedessen auf die Beklagte über.
18Der Kläger befand sich seit dem in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Mit Ablauf des schied er aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Ab dem erhält er von der Beklagten eine vorgezogene Betriebsrente iHv. monatlich 240,69 Euro brutto und bezieht eine gesetzliche Altersrente. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein vorgezogenes Alterskapital iHv. 10.696,90 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer vorgezogenen Altersrente iHv. monatlich 44,30 Euro brutto.
19Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem eine Betriebsrente auf der Grundlage der VO A zu zahlen. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 203,72 Euro brutto höherer Zahlbetrag. Die VO A sei nicht wirksam durch die BV 2002 abgelöst worden. Sein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente richte sich zumindest nach der BV 2002, die wiederum nicht durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösenden Betriebsvereinbarungen nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in die weiteren Zuwächse. Außerdem werde er durch die Ablösung gegenüber Mitarbeitern ohne Bestandsschutz im Ergebnis ungleich behandelt, weil seine Weiterarbeit nach der Ablösung wegen der Anrechnung des Bestandsschutzes entwertet werde. Schließlich sei sein gemäß der Anlage 1 zur BV 2002 zu ermittelnder und zu dynamisierender Besitzstand von der Beklagten unzutreffend berechnet worden.
20Der Kläger hat zuletzt beantragt,
21Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die BV 2002 bewirke keinen Eingriff in eine nach der VO A erdiente Dynamik. Ein etwaiger Eingriff der BV 2002 in die weiteren, sich nach der VO A ergebenden dienstzeitabhängigen Zuwächse sei gerechtfertigt. Die Regelungen der VO A seien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hinaus sei ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gewesen. In den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgegangen. Es habe Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich eines erheblichen Personalabbaus gegeben. Die BV 2002 sei ihrerseits wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
22Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt ab- und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträge weiterverfolgt. Zudem begehrt er erstmals hilfsweise festzustellen, dass er über den hinaus bei Eintritt des Versorgungsfalls am Betriebsrentenanwartschaften nach den Versorgungsbestimmungen der A AG, überschrieben mit „Groupe S“, erworben hat, sowie - höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. - festzustellen, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls am eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom einschließlich der Besitzstandsregelung zusteht.
Gründe
23Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
24I. Prozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entgegen.
251. Die Revision des Klägers ist nicht deshalb teilweise erfolglos, weil seine Berufung gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig war. Der Kläger hat im Rahmen der von ihm geführten Berufung seine erstinstanzlich noch auf Feststellung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge geändert und sein Klagebegehren zuletzt mit einem bezifferten Zahlungsantrag verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat hierüber in der Sache entschieden und damit die Voraussetzungen der Klageänderung zumindest stillschweigend bejaht bzw. angenommen, es liege keine Klageänderung vor. Diese Entscheidung bindet das Revisionsgericht (vgl. statt vieler - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198).
26Die Änderung der Klageanträge hat auch nicht dazu geführt, dass die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines erstinstanzlichen Hauptantrags wegen einer Auswechslung des Streitgegenstandes mangels Beschwer unzulässig geworden wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation - Rn. 9 ff., BAGE 160, 386). Wie die Klagebegründung zeigt, verfolgt der Kläger mit seinen Zahlungsanträgen nicht erstmals in der Berufung einen neuen, bisher nicht zur Entscheidung gestellten Anspruch gegen die Beklagte. Vielmehr erstrebt er auch nach der Erweiterung seiner Klage iSd. § 264 Nr. 2 ZPO durch Umstellung auf einen bezifferten Leistungsantrag ohne Änderung des Klagegrundes von der Beklagten weiter die Gewährung eines Ruhegeldes nach Maßgabe der VO A, hilfsweise nach Maßgabe der BV 2002.
272. Das Landesarbeitsgericht hat auch die - in der Revision nunmehr als Hauptanträge verfolgten - Klageanträge zu 1. und zu 2. im Ergebnis zu Recht für zulässig erachtet.
28a) Der Klageantrag zu 2. bedarf aber der Auslegung.
29Wie das Vorbringen des Klägers erkennen lässt, begehrt er mit diesem Antrag nicht die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente, sondern die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem eine um 203,72 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen.
30b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 2. zulässig.
31aa) Der Antrag ist auf den Umfang einer Leistungspflicht und damit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Denn eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sowie - wie vorliegend - auf den Umfang bestimmter Ansprüche beschränken (vgl. etwa - Rn. 27).
32bb) Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Leistungsantrag nicht an den bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgten Zeitablauf angepasst hat. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. - Rn. 10 mwN). Dies ist vorliegend der Fall.
33II. Die Revision ist jedoch nicht bereits wegen eines Verfahrensfehlers des Landesarbeitsgerichts teilweise erfolgreich, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf einem solchen beruht.
34Zwar ist weder aus dem Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts noch aus dem Tatbestand des Urteils erkennbar, dass der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Auch ist es aus Gründen der prozessualen Klarheit nötig, dass jede Partei, die im Rechtsstreit Ansprüche geltend macht, durch ihre Antragstellung eindeutig erklärt, welches Prozessziel sie verfolgt. Dies ist schon deshalb geboten, weil § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als diese verlangt. Damit das Prozessziel beweiskräftig festgestellt wird, schreibt § 297 ZPO für die konkrete Sachantragstellung eine bestimmte Form und § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO deren Aufnahme in das Sitzungsprotokoll vor ( - Rn. 26, BAGE 121, 67).
35Es genügt jedoch, wenn sich der Wille zur Abwehr des Antrags des Gegners aus dem Parteivorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Vorschriften der §§ 137, 297 ZPO an sich gebotene Antragstellung erfolgt (vgl. - Rn. 28, BAGE 121, 67). So liegt der Fall hier. Die Berufungsanträge des Klägers sind in seinem wohlverstandenen Interesse so auszulegen, dass diese auch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten umfassten (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen - Rn. 20 mwN). Das ergibt sich daraus, dass der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich - auch soweit er erstinstanzlich obsiegt hatte - weiterverfolgte, sich zum Antrag der Beklagten in der Berufung eingelassen und somit insgesamt klargestellt hat, dass er sich auch gegen das Prozessziel der Beklagten zur Wehr setzen wollte.
36III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht zudem angenommen, die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil eine Ablösung der VO A durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema bei der Prüfung der Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anzuwenden und dabei jede Ablösung für sich zu überprüfen ist.
371. Die VO A konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.
38Bei der VO A handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese galt aufgrund des Übergangs des Betriebs S auf die A S A GmbH zum weiterhin unmittelbar und zwingend für den Kläger. Denn bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (st. Rspr. seit - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232). Dies gilt auch dann, wenn es sich - was naheliegt - bei der VO A um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Auch Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn - wie hier - die Identität des Betriebs gewahrt bleibt (vgl. - Rn. 45 f. mwN, BAGE 151, 302).
39Damit war die VO A grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa - Rn. 20; - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187).
402. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind.
41a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa - Rn. 48 mwN).
42b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
43aa) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifverträge entwickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinbarungen vorgeschlagen wird (Thüsing FS Uebelhack 2019 S. 467, 469 f.). Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschiedenartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht.
44Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 BetrAVG, der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl. - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB-Kontrolle ausgeschlossen sind.
45bb) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse (aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.).
46Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT-Drs. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen.
47Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354).
48cc) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelung durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde.
49c) Hiernach sind die mit einer Ablösung der VO A durch die BV 2002 sowie die mit der Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch die GBV 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen, soweit damit in die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingegriffen wird.
50aa) Anders als der Kläger meint, ist dabei nicht vorab abstrakt zu bestimmen, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. - Rn. 22 mwN). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eingegriffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. - Rn. 22 mwN).
51bb) Gründe der Gleichbehandlung stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand - wie der Kläger ihn hat - wirtschaftlich gesehen die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr zu einer Steigerung der Anwartschaftswerte führt, während dies bei neu in die betriebliche Altersversorgung Eintretenden anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Versorgungsordnung galt und der dann unter einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben im Versorgungsfall die in der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in Versorgungsrechte vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er die künftigen Beträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlich nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtspositionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte (vgl. - zu III 3 b bb der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände).
52d) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die GBV 2004 in seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
53Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung.
54IV. Ob die BV 2002 die VO A wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.
551. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach der VO A zusteht, weil die BV 2002 insgesamt unwirksam ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassungsregel in § 19 Abs. 1 BV 2002 den Anforderungen des § 30c Abs. 1 BetrAVG entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zuträfe. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassungsregelung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung insgesamt. Der verbleibende Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die Regelung zur „Anpassungsüberprüfung“ in § 19 BV 2002 eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa - Rn. 60 ff. mwN).
562. Richtigerweise hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat der Kläger dies behauptet, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte.
573. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend angenommen, dass die BV 2002 nicht in eine von dem Kläger nach der VO A erdiente Dynamik eingreift.
58a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung dynamischer Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht. Diese erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG. Allerdings greift im Hinblick auf den dynamischen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als „variabler“ Berechnungsfaktor bezeichnet).
59b) Anders als vom Kläger angenommen, kann sich ein Eingriff in eine von ihm nach der VO A erdiente Dynamik noch nicht aus einem Endgehaltsbezug ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO A knüpft die Höhe des Ruhegeldes nicht an das Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern an die Zuordnung zu der Pensionsgruppe, der der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgeblichen Pensionsgruppe richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 VO A zwar nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 VO A sieht aber vor, dass die Einkommensbandbreiten im Einvernehmen mit dem „Gesamtbetriebsrat“ jährlich fortgeschrieben und dabei die Tarifentwicklung im Bundesgebiet sowie die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden sollen. Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. - Rn. 68, BAGE 141, 259). Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger in der Zeit vom bis zu seinem Ausscheiden am befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebenden Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. - Rn. 69, aaO). Das ist aber weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.
60c) Ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der VO A erworbenen Versorgungsanwartschaft kann sich aber - was das Landesarbeitsgericht übersehen hat - daraus ergeben, dass die Grund- und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen dienstzeitunabhängig steigen können. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A sehen eine Pflicht der Beklagten zur Anpassungsprüfung und -entscheidung über die Anhebung der Grund- und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen vor. Danach ist die Beklagte verpflichtet, alle drei Jahre über eine solche Anpassung nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen dynamischen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu begründen vermag.
61aa) Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A folgt der Wertzuwachs der Versorgungsanwartschaft ohne Bindung an die Beschäftigungszeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund- und Steigerungsbetrag -, der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. - zu B II 3 c (2) der Gründe, BAGE 49, 57). Der Anwartschaftswert soll so an den jeweiligen Kaufkraftverlust angepasst werden.
62bb) Unschädlich ist, dass die Bestimmung der Beklagten keine verbindliche Pflicht auferlegt, die Grund- und Steigerungsbeträge automatisch zu erhöhen. Dies ist für die Annahme einer dienstzeitunabhängigen Steigerung und damit eines dynamischen Faktors nicht erforderlich. Es genügt, dass typischerweise eine Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt noch stattfinden wird. Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. - Rn. 22 mwN).
63cc) Von einer typischerweise eintretenden Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist auszugehen. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A verpflichten die Beklagte zur Prüfung einer Anpassung der vorgenannten Beträge. Sowohl Wortlaut als auch Struktur der Bestimmung zeigen, dass die Regelung § 16 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet ist. Nach dieser Vorschrift rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (hierzu ausführlich vgl. - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A zu beachten sind, bestehen nicht. Damit steht die Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht im freien Ermessen der Beklagten. Diese muss eine entsprechende Erhöhung vornehmen, wenn ihre wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht.
64d) Ein Eingriff in die nach der VO A erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 eine § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag entsprechende Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der Beklagten vorsehen und somit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterhalten.
654. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, der durch die BV 2002 erfolgte Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der VO A sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, wird allerdings nicht durch die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts getragen.
66a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999 Fehlbeträge von 39 Mio. DM bzw. 56,7 Mio. DM erwirtschaftet. Diese Verluste seien durch die positiven Ergebnisse von 1998 von 1,9 Mio. DM und von 2000 iHv. 17,7 Mio. DM und im Jahre 2001 iHv. 4,5 Mio. DM nicht ausgeglichen worden.
67b) Diese Begründung hält auch einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung nicht stand.
68aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. - Rn. 34, BAGE 150, 147).
69bb) Maßgeblich ist, ob sachlich-proportionale Gründe vorliegen.
70(1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung auf dritter Stufe nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. - Rn. 36, BAGE 150, 147).
71(2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Begründet der Arbeitgeber die Reduzierung der Kosten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich vgl. - Rn. 37, BAGE 150, 147).
72(3) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Altersversorgung gegeben sind, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den Betriebsparteien bestimmt wird. Denn dies ist der Zeitpunkt, zu dem der zu prüfende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Veränderungen, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Neuregelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben, in die Beurteilung einfließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird.
73(4) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. - Rn. 38, BAGE 150, 147).
74cc) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht.
75(1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende Anhaltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsbekannt angesehen wurden (§ 291 ZPO), lassen erkennen, dass bei der Beklagten spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung der VO A durch die BV 2002 zum noch fortbestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadurch entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren.
76(2) Für die Annahme sachlich-proportionaler Gründe hätte es jedoch einer weiteren Prüfung bedurft, ob die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV 2002 in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht stärker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die BV 2002 Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war, noch hat es geprüft, welche weiteren Maßnahmen die Beklagte zur Kosteneinsparung getroffen haben will. Auch fehlen Feststellungen dazu, in welchem Umfang etwaige Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen sollten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt hatte. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich.
77V. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Ablösung der VO A durch die BV 2002 zu prüfen haben, ob für den Eingriff in die weiteren, nach der VO A möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse sachlich-proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen.
781. Nach dem Vorgesagten kommt es darauf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch proportional war. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sachlich-proportionale Gründe in diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der VO A durch die BV 2002 gegeben.
792. Sonstige sachlich-proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend dargelegt.
80a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen der VO A seien sehr komplex und intransparent bzw. wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein Interesse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Eingriff auf der dritten Besitzstandstufe nicht zu rechtfertigen.
81b) Ob der Vortrag, aufgrund der Endgehaltsabhängigkeit der VO A seien die Kosten für die nach dieser Versorgungsordnung zu gewährenden Leistungen nur schwer kalkulierbar und schlecht planbar gewesen, einen Eingriff rechtfertigen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, warum eine künftige Gehaltssteigerung angesichts vorhandener Erfahrungswerte aus früheren Jahren nicht zumindest annähernd prognostiziert werden kann.
82c) Auch das Vorbringen der Beklagten, die Fortgeltung der VO A führe zu einer Steigerung der Kostenlast, genügt nicht für die Annahme, es läge ein sachlicher Grund für einen Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse vor.
83aa) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich-proportionalen Grund darstellen (ausführlich hierzu vgl. - Rn. 39 mwN). Von einer solchen Fehlentwicklung kann ausgegangen werden, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
84bb) Diesen Anforderungen wird der bisherige Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat lediglich behauptet, die Kosten für die Durchführung der VO A wären von 3,8 Mio. Euro im Jahr 2001 auf 10,2 Mio. Euro im Jahr 2009 angestiegen.
85VI. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Ablösung durch die GBV 2004 wirksam erfolgt ist, wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:
861. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen oder weil der Kläger von ihr nicht erfasst wäre.
87a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.
88aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen ( - Rn. 18 mwN).
89Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller - Rn. 29, BAGE 127, 260). Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. - Rn. 42 mwN).
90bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte.
91cc) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren.
92b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausgeführt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. Dieser war somit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden.
93c) Anders als der Kläger meint, ist die GBV 2004 auch nicht deshalb unwirksam, weil die Rahmen-BV ggf. teilweise wegen Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die dort geregelten Regelungsgegenstände unwirksam ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Rahmen-BV zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der GBV 2004 hiervon unberührt. Denn diese wurde von den Betriebsparteien gesondert vereinbart und enthält eine in sich geschlossene Regelung des Themenkomplexes „betriebliche Altersversorgung“.
94d) Die GBV 2004 findet auch Anwendung auf den Kläger. Entgegen seiner Annahme führt der Umstand, dass seine Vergütung nicht auf das S-E-Entgeltsystem umgestellt wurde, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 lediglich dazu, dass § 5 GBV 2004 in seinem Fall unangewendet bleibt.
952. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die GBV 2004 die BV 2002 - sofern diese die VO A wirksam abgelöst hat - oder aber die VO A für den Kläger wirksam abgelöst hat, denn die GBV 2004 entfaltet ablösende Wirkung gegenüber beiden Versorgungsordnungen. Das ergibt sich aus Ziff. 1.1 iVm. Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004. Danach sollen alle arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen für Mitarbeiter, die - wie der Kläger - vor dem in die Dienste der S E eingetreten sind, durch die GBV 2004 ersetzt werden. Das erfasst die BV 2002 ebenso wie ggf. die VO A. Die iSv. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004 maßgebliche abzulösende Versorgungsregelung des Klägers wäre dann, wenn die Ablösung der VO A durch die BV 2002 ihm gegenüber unwirksam wäre, die VO A.
963. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der BV 2002 oder der VO A durch die GBV 2004 in den erdienten Teilbetrag eingegriffen wird, bestehen nicht. Das behauptet auch der Kläger nicht. Es ist deshalb entweder für die BV 2002 oder für die VO A zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt.
97a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze:
98aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Lediglich bei dynamischen Berechnungsfaktoren ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktoren festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte.
99Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch - Rn. 37, BAGE 141, 259).
100bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente).
101(1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik.
102(2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche Arbeitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG).
103cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - Anspruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgungsordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Ablösung fehlt. Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt.
104b) Hinsichtlich der BV 2002 wird das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechnen und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird Folgendes zu beachten sein:
105aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum errechneten „erreichten Besitzstandes“. Das ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetretenen Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht.
106bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für die Beschäftigungszeit des Klägers bis zum ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler - Rn. 22 mwN).
107Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen allgemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002. Dabei wird auf den Besitzstand „vor dem “ abgestellt, also eine zeitliche Trennung vorgenommen. Dies betrifft Zeiten, während derer die nach ihrem § 30 Abs. 1 am in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des Ruhegeldes“ in § 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „Mindestruhegeld“ in § 10 BV 2002 verortet.
108Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am bereits langjährig bei ihr beschäftigt waren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Betriebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten.
109cc) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebenden fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom (BGBl. I S. 554 - im Folgenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 6 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund der festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 427 Monate anzusetzen.
110dd) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2.
111(1) Danach ist in einem ersten Schritt der am „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den in der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den Beschäftigungsbeginn des Klägers am errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen.
112(a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 BV 2002) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen.
113(b) Für die Beschäftigungszeit des Klägers vom bis zum sind bei der Berechnung des Besitzstandes nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 nur 40 vH („wegen Insolvenz“) der für eine Dienstzeit von einem Jahr erdienten Anwartschaft anzusetzen. Da den Regelungen in der Anlage 2 eine sog. aufsteigende Berechnung zugrunde liegt und der Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 VO A für die „ersten 10 Dienstjahre“ gewährt wird, sind für die Beschäftigungszeiten des Klägers bis zum 40 vH des zehnten Teils des für ihn maßgebenden Grundbetrags in Ansatz zu bringen.
114(c) Für die weiteren Dienstzeiten des Klägers vom bis zum wären dann nach Buchst. c Anlage 2 BV 2002 für weitere neun Beschäftigungsjahre die verbleibenden 9/10 des maßgeblichen Grundbetrags und für die restlichen 10,1667 Jahre (vgl. Anlage 2 BV 2002: 19,1667 Jahre - 9 Jahre) die für den Kläger maßgebenden Steigerungsbeträge in Ansatz zu bringen.
115(d) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den „erreichten Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 BV 2002.
116(2) Dieser wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum , , und entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt.
117Eine weitere Dynamisierung zum scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis zum beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat.
118(3) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom bis zum sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Dabei hat die nach dem Ablösestichtag zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte Teilzeitbeschäftigung des Klägers außer Betracht zu bleiben. Zur Ermittlung der fiktiven dynamisierten Vollleistung ist somit für den Zeitraum der Altersteilzeit ein (fiktives) Vollzeitgehalt des Klägers zugrunde zu legen. Ferner sind für die Zeiten ab dem Ablösestichtag für die Berechnung der weiteren Zuwächse nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BV 2002) das Einkommen und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen.
119Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind.
120Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeldes ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 BV 2002 sowie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des Klägers an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom bis zum sind sodann das jährliche Bruttogehalt des Klägers ausgehend von seinem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen.
121(4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollleistung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig zu quotieren im Verhältnis der Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum (= 427 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu einer Ablösung der BV 2002 zum (= 267 Monate).
122ee) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente.
123(1) Da der Kläger vor dem in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004).
124(2) Ziff. 1.2 Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls „der Höhe nach“ die in Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln:
125(a) Die in Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004 erwähnten „arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelungen“ sind bei der vorliegenden Vergleichsberechnung die nach der BV 2002.
126(b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besitzstandsregelung zum „vollendeten 65. Lebensjahr“ zu errechnen (Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004). Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich.
127(c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente ist „auf Basis der Verhältnisse zum “ zu bestimmen. Damit haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen Berechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum geltenden Höhe zugrunde zu legen.
128(d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusammen: nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum der nach der Anlage 1 BV 2002 „erreichte(n) Besitzstand“, zu ermitteln nach Maßgabe der Anlage 2 BV 2002, und für die Beschäftigungszeiten ab dem den nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften.
129(aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 der „erreichte Besitzstand“ entsprechend zu bestimmen. Die Berechnung dieses „erreichten“ Besitzstandes richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002.
130(bb) Der „erreichte Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die Altersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum ankommt.
131(cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom bis zum sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln.
132(e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 „mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit“ (267 Monate : 427 Monate) zu multiplizieren.
133(3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem Kläger „der Höhe nach“ zu gewähren wäre (vgl. Ziff. 1.2 Nachtrag I GBV 2004). Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff. 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („zzgl.“) zu gewähren.
134(4) Nach Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens „die zum erreichte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziff. 1.1“ zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung:
135(a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum , die zeitratierlich zu kürzen ist (Halbs. 1), und einer „zum erreichten Altersrente“ (Halbs. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der „erreichten“ Altersrente iSd. zweiten Halbsatzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt.
136(b) Bei der „zum erreichte(n) Altersrente“ handelt es sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der Gegenüberstellung der beiden Halbsätze in Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004.
137(c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen („zzgl.“). Aufgrund seiner Wahl hat der Kläger ein „vorzeitiges“ Alterskapital nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2, § 9 Abs. 5 GBV 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nach der BV 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umzurechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 44,30 Euro.
138Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum in Vollzeit tätig gewesen. Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum Ausscheiden am zugrunde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt.
139(5) Die nach Halbs. 1 von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird.
140c) Geht es um die Ablösung der VO A, ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt:
141aa) Da in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A dynamische Berechnungsfaktoren enthalten sind, kann es bei einer Ablösung der VO A durch die GBV 2004 grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen.
142bb) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten:
143(1) In einem ersten Schritt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des Klägers nach der VO A zu ermitteln.
144(a) Dafür hätte das Landesarbeitsgericht zu klären, wie hoch das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers nach § 9 VO A in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ablösungsstichtag und damit in den Jahren 1999, 2000 und 2001 war. Anhand der Vorgaben in § 7 Abs. 1 VO A wäre dann festzustellen, in welche Pensionsgruppe der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pensionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG das am Ablösestichtag zuletzt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbarte Einkommensband (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VO A) heranzuziehen. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien handelt es sich hierbei um das Einkommensband 1998. Ein Einkommensband der nachfolgenden Jahre wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen Inhalt bereits zum Zeitpunkt der Ablösung zum vorlag.
145(b) Bei der Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers wären 35 volle Dienstjahre iSd. § 7 Abs. 5 VO A zugrunde zu legen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit des Klägers beläuft sich nach § 5 Abs. 1 VO A auf die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres und damit auf die Zeit vom bis zum . Wegen des insoweit eingreifenden Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG käme es auf die erst nach dem Ablösungsstichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 6 Monate nicht an. Unerheblich für die Ermittlung der fiktiven dynamisierten Vollleistung wäre nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zudem, dass der Kläger seine Betriebsrente letztlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Damit ergeben sich 35 volle Dienstjahre. Eine anteilige Berücksichtigung angebrochener Dienstjahre des Klägers sehen § 7 Abs. 1 und Abs. 5 VO A nicht vor.
146(c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht weiter die maßgebliche Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge zu ermitteln. Dabei hätte es ausgehend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestimmten Einkommensband zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A vorlagen - abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu den jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mögliche Steigerungen sind für Anpassungsstichtage bis zum zu berücksichtigen. Denn bei der Anpassung nach § 20 VO A geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor in der VO A, allerdings begrenzt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entsprechend den zum jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtag geltenden Verbraucherpreisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des Klägers nach der VO A in Ansatz zu bringen. Aufgrund des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG hätte die nach dem Ablösungsstichtag zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte Teilzeitbeschäftigung des Klägers außer Betracht zu bleiben.
147(d) Der sich danach ergebende Betrag wäre ggf. im Hinblick auf § 10 VO A zu mindern. Es wäre das höchste Nettoeinkommen des Klägers in einem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten - - nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VO A unter Zugrundelegung der am Tag des tatsächlichen Ausscheidens maßgeblichen Lohnsteuer III/0, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln. Wegen des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG müsste auch hier die Teilzeitbeschäftigung wiederum außer Ansatz bleiben. Für die Höhe der anzusetzenden Sozialversicherungsrente käme es auf die (fiktive) gesetzliche Rente an, die der Kläger zum - nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Mai 2017 - bezogen hätte. Diese hätte das Landesarbeitsgericht zu ermitteln. Sollte der sich ergebende Betrag des Ruhegeldes die Vorgaben in § 11 Abs. 2 VO A unterschreiten, wäre zumindest ein danach maßgebliches Mindestruhegeld iHv. 180,00 DM anzusetzen.
148(e) Das Landesarbeitsgericht hätte dann ggf. zu prüfen, ob der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf das von der A AG durchgeführte Vergleichsverfahren noch gekürzt werden müsste. Denn nach § 82 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Vergleichsordnung ist der bestätigte Vergleich für und gegen alle Vergleichsgläubiger, auch wenn sie an dem Verfahren nicht teilgenommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben, wirksam. Die Bestandswirkungen des Vergleichs gelten auch über das Vergleichsverfahren hinaus (vgl. - zu 3 a der Gründe, BAGE 67, 24) und wirken damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht hätte daher zunächst den Inhalt der im bestätigten Vergleich getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
149Bei der Berechnung der Anwartschaft des Klägers entsprechend einer Vergleichsquote - ggf. iHv. 40 vH - wäre schließlich zu beachten, dass der Kläger den Wert seiner zum Zeitpunkt der Vergleichsbestätigung verfallbaren Anwartschaft nach dem Vergleichsabschluss durch Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablösungsstichtag weiter erhöht hat. Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hierzu vgl. - zu 2 der Gründe, BAGE 67, 24). Die erdiente Dynamik wäre sodann in Höhe der Vergleichsquote für die Zeit vom bis zum (= 13 Monate) zu kürzen.
150(2) Der sich hieraus ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A wäre in einem zweiten Schritt nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu quotieren im Verhältnis der fiktiven Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom bis zum von 35 Jahren und 7 Monaten (= 427 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Ablösung der VO A zum von 22 Jahren und 3 Monaten (= 267 Monate).
151cc) Dieser Betrag wäre dann der bereinigten Rente des Klägers gegenüberzustellen. Diese wäre nach den dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Jedoch wäre zu beachten, dass der nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zu ermittelnde Besitzstand anhand der VO A und nicht anhand der BV 2002 zu berechnen wäre.
152Außerdem wäre wiederum eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da dem Kläger - wie dargelegt - mindestens „die zum erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1“ und insoweit mindestens die aufsteigend bis zum nach der VO A berechnete Rente zuzüglich der Steigerung nach der Neuregelung zusteht. Dabei sind die mit Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 festgelegten Pensionsbänder für die Jahre 1999 bis 2001 maßgeblich, da hier eine gemeinsame Festlegung der Betriebsparteien vorliegt und es nicht um die Ablösung einer Versorgungsordnung, sondern um die Anwendung der tatsächlich maßgeblichen Versorgungsregelungen geht. Hinzu käme wiederum die Pensionskassenrente nach der GBV 2004. Für die Vergleichsberechnung ist dieser Betrag - wie dargestellt - auf den Zeitpunkt unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit zu bereinigen.
153d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 zustehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 bzw. der VO A erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. Lägen sie nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 oder ggf. der VO A gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde zusätzlich zu der nach der GBV 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 bzw. der VO A und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger in Altersteilzeit tätig war, vorzeitig in Rente gegangen und eine vorgezogene Rente in Anspruch genommen hat. Verluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu.
1544. Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 oder der VO A gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich-proportionaler Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung - die BV 2002 oder die VO A - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen.
155a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann ( - Rn. 62). Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt ( - Rn. 53). Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau ( - Rn. 72). Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Dotierungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens siehe auch - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212). Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. - Rn. 52).
156Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. - Rn. 52).
157b) Einem Vereinheitlichungsinteresse der bestehenden Versorgungssysteme steht im Streitfall nicht entgegen, dass - nach dem Vortrag des Klägers - auch noch nach Inkrafttreten der GBV 2004 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der VO A erhalten. Die GBV 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen mit Ausnahme derjenigen, für die nach Ziff. 1.4 Nachtrag I GBV 2004 ausnahmsweise die alten Versorgungsregelungen weitergelten. Das ist nicht zu beanstanden.
158c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abgesenkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorliegend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom . Dort heißt es, es sei hervorzuheben, „daß unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird“. Danach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Versorgungsaufwand - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, ersichtlich sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. - Rn. 51) hinzunehmen.
159d) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien bzw. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein.
160Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus 150 neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff. 3 Nachtrag I GBV 2004). Insoweit dient die GBV 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt.
161e) Soweit der Kläger gerügt hat, die GBV 2004 führe erstmals zu einer Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitiger Inanspruchnahme, ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 GBV 2004 - im Gegensatz zur BV 2002 (vgl. § 5 Abs. 1 BV 2002) - tatsächlich eine zeitratierliche Kürzung der Versorgungsleistung vorsieht, wenn ein Mitarbeiter eine volle Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht und eine vorgezogene betriebliche Altersrente in Anspruch nehmen möchte. Auch darin liegt ein Eingriff in die Höhe der Versorgung, der am dreistufigen Prüfungsschema zu messen ist (vgl. - Rn. 23). Da aber eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente bei der Prüfung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik nach dem Vorgesagten wegen der Bereinigung der tatsächlichen Rente keine Rolle spielt, kommt lediglich ein Eingriff in künftige Zuwächse in Betracht, der sachlich-proportionale Gründe erfordert. Ein mögliches Vereinheitlichungsinteresse trüge auch diesen Eingriff.
1625. Sonstige vom Kläger behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung aufgrund der GBV 2004 entstanden sein sollen und die nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen wären (dazu - Rn. 23 mwN), sind nicht gegeben.
163a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. - Rn. 72, BAGE 141, 259).
164b) Unschädlich ist, dass aufgrund der GBV 2004 die betriebliche Altersversorgung des Klägers für seine Versorgungsanwartschaften ab dem nicht mehr auf einer Direktzusage beruht, sondern über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Dem Kläger steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu - Rn. 22, BAGE 123, 82). Jedoch bedarf bei der Ablösung einer zeitlich vorrangigen Betriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des Durchführungswegs jedenfalls dann keiner Rechtfertigung, wenn dies endgültig nicht zu einem Einschnitt in die Versorgungsrechte oder zu einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Versorgungsberechtigten geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und der Kläger sich die Pensionskassenleistung in Form eines einmaligen Alterskapitals hat auszahlen lassen, kann eine Verschlechterung zu seinen Lasten nicht mehr eintreten.
165VII. Da der Senat über die Hauptanträge des Klägers keine Entscheidung trifft, kommt es auf die Zulässigkeit der erstmals in der Revision geltend gemachten Hilfsanträge nicht an.
166VIII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0
Fundstelle(n):
XAAAH-23578