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NWB Nr. 32 vom

Erreichen der gewünschten Zuordnung von Gewinnansprüchen bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Dr. Rüdiger Werner

Gewinnansprüche stehen grds. dem Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen zu, wenn er zum Zeitpunkt der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses in der Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist. Allerdings hat der Veräußerer gegen den Erwerber einen Anspruch auf Auskehrung des Anteils des Gewinns, der der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft entspricht (vgl. § 101 Nr. 2 BGB). Das Steuerecht vollzieht dies jedoch nicht nach. Der Veräußerer muss die entsprechenden Gewinne vielmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 5 EStG). Um zu verhindern, dass er Gewinne versteuern muss, die er gar nicht erzielt hat, bedarf es vorbeugender Vertragsgestaltungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Zuweisung des Gewinns an den Veräußerer

[i]VorabausschüttungSoll der Gewinnanspruch dem Veräußerer zugewiesen werden, besteht zunächst die Möglichkeit, den voraussichtlich auf das laufende Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinn und die in früheren Geschäftsjahren bereits erwirtschafteten Gewinne im Wege eines Vorab-Gewinnausschüttungsbeschlusses vor der Abtretung des Geschäftsanteils an den Veräußerer auszuschütten. In dem Fall handelt es sich um eine sog. inkongruente Gewinnausschüttung.

[i]Satzungsdurchbrechender ZuweisungsbeschlussEnthält die Satzung dazu ...

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