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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 GrEStG
16 GrEStG stellt eine Korrekturvorschrift im Rahmen der als Rechtsverkehrsteuer ausgebildeten Grunderwerbsteuer dar. Der BFH hat für die Anwendung der Korrekturmöglichkeiten die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der rechtlichen und tatsächlichen Rückabwicklung in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet und greift hierbei auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise zurück.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Rechtsprechung zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
[i]Wirtschaftliche Rückgängigmachung häufig strittigDer BFH hat in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendbarkeit von § 16 GrEStG geurteilt und hierbei den Wortlaut des Begriffs „Rückgängigmachung“ im Sinne einer zivilrechtlichen und tatsächlichen (d. h. wirtschaftlichen) Rückgängigmachung ausgelegt. Während eine zivilrechtliche Rückgängigmachung in der Regel unstrittig zu beurteilen ist, liegt der Fokus der Streitigkeiten und damit einhergehender Gerichtsverfahren auf dem Merkmal der tatsächlichen Rückgängigmachung.
Tatsächliche Rückgängigmachung
[i]Zurückgewähr der ausgetauschten LeistungenDie Parteien des Kaufvertrags müssen sich gegenseitig die ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Es müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufgehoben werden. Dies beinhaltet notwendigerweise die Wiedererlangung der ursprünglichen ...