Einkommensteuer | Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges BV eines Einzelgewerbetreibenden (BFH)
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob die Dauer der betrieblichen Förderung, das Vorhandensein eines eigenen Geschäftsbetriebs und die Intention beim Beteiligungserwerb Einfluss auf eine zunächst im Privatvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens haben.
Hierzu führen die Richter des BFH u.a. weiter aus:
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.
Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:
Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung v. - X R 28/16 ausführlich mit der Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen von Einzelunternehmen auseinandergesetzt. Im Vordergrund jener Entscheidung stand die Förderung des Einzelunternehmens durch Generierung und Sicherung der Umsätze (s. hierzu Kratzsch, NWB Online Beitrag 2019).
Das neuerliche Urteil befasst sich mit der - in der bisherigen Rechtsprechung fehlenden - Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sind, wenn die Kapitalgesellschaft branchengleich tätig ist, aber nicht die Umsätze des Einzelunternehmens fördert.
Aus der Urteilsbegründung ergibt sich: Notwendiges Betriebsvermögen entsteht, wenn eine Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen und der Beteiligungsgesellschaft besteht und das Einzelunternehmen davon profitiert, z.B. durch wirtschaftlich vorteilhafte Nutzung von Sachanlagen und personellen Ressourcen sowie Vorteilen beim Wareneinkauf.
Entstehen die Vorteile durch die Fortentwicklung des Unternehmens nur temporär, werden die Anteile zu notwendigem Betriebsvermögen und wechseln gegebenenfalls nahtlos in das gewillkürte Betriebsvermögen über, aus dem sie nur durch eindeutige Entnahmehandlung ausscheiden. An den Begriff der Branchengleichheit will der BFH keine hohen Anforderungen stellen.
Nicht erforderlich für die Entstehung notwendigen Betriebsvermögens ist die Beherrschung der Beteiligungsgesellschaft durch den Einzelunternehmer. Der BFH geht davon aus, dass für die Entstehung notwendigen Betriebsvermögens bei Einzelunternehmen und notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei Mitunternehmerschaften unterschiedliche Kriterien gelten.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-23554