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WP Praxis 8/2019 S. 239

E-DRÄS 9: Änderungen des DRS 17 und DRS 20 infolge des ARUG II

Durch E-DRÄS 9 sollen die zu erwartenden Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), das derzeit im Regierungsentwurf vorliegt, umgesetzt werden.

Wesentliche Angaben über die Vergütung der Organmitglieder börsennotierter Unternehmen bzw. Mutterunternehmen, die bisher gem. §§ 285 Nr. 9 Buchst. a Satz 5 bis 8, 289a Abs. 2, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a Satz 5 bis 8 sowie 315a Abs. 2 HGB in Anhang und Lagebericht zu machen sind, werden nach Inkrafttreten des ARUG II künftig in einen separaten, im Aktiengesetz geregelten Vergütungsbericht ausgelagert, der auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens zu veröffentlichen ist. Aus diesem Grund sieht E-DRÄS 9 die Streichung der in DRS 17 (Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder) spezie...

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