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WP Praxis 8/2019 S. 242

Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer für mehrere Jahre

Aus dem Kreis der Mitglieder erreichte die WPK folgende Anfrage: „Kann ich durch einen Wahlbeschluss zulässigerweise für mehrere Geschäftsjahre zum gesetzlichen Abschlussprüfer gewählt werden, beispielsweise für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022?“

Antwort der WPK: „Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB). Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die herrschende Meinung legt diese Vorschriften dahingehend aus, dass der Abschlussprüfer durch einen Wahlbeschluss (immer nur) für ein Geschäftsjahr gewählt werden kann.

Die Wahl eines Abschlussprüfers für mehrere Geschäftsjahre im Voraus ist nach herrschender Meinung gesetzeswidrig und deshalb unzulässig. Ein Wahlbeschlu...

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