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Online-Nachricht - Mittwoch, 24.07.2019

Erbschaftsteuer | Kein Vermögensübergang auf einen Trust bei umfassender Vermögensverfügungsbefugnis (FG)

Behält sich ein Erblasser eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer (, Revision anhängig, BFH-Az. II R 13/19).

Hintergrund: Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.

Sachverhalt: Der C-Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Die Errichterin behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Errichterin verstarb, entstand zwischen dem Finanzamt und dem Kläger Streit darüber, ob für das in den Trust eingebrachte Vermögen Erbschaftsteuer zu entrichten war.

Das hat der 3. Senat des FG bejaht:

  • Zum Zeitpunkt des Todes ist die Erblasserin noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim C-Trust hat es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen ist.

  • Dem stehen die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tode sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen.

  • Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis ist auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 13/19 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II 2019 (il)

Fundstelle(n):
PAAAH-23478