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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 14 | Haushaltsnahe Leistungen: Nur Kosten für die eigene Unterbringung im Pflegeheim begünstigt

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG kann nach einem aktuellen Urteil des BFH nur beansprucht werden für die Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Nach der Auffassung der Verwaltung ist darüber hinaus auch die Übernahme der Kosten für Angehörige begünstigt. Eine klarstellende Gesetzesänderung wäre daher sehr zu begrüßen.

Auf Unverständnis ist bei Steuerlaien, aber auch bei Fachleuten ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs gestoßen. Der BFH hatte entschieden: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen kann nicht beansprucht werden, wenn ein Steuerpflichtiger für die Kosten eines Angehörigen aufkommt – für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Betroffen sind also insbesondere Bürger, die sich in einer familiären Notlage befinden. – Am besten wäre es, wenn der Gesetzgeber eingreift. – Doch, der Reihe nach…

Nach § 35a EStG sind die Aufwendungen begünstigt, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Dies gilt allerdings nur, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Ste...

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