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LSG Hamburg Urteil v. - L 3 VE 6/18

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und macht geltend, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin lebte ab ihrem 5. Lebensjahr bei ihrem Vater (N.), ihrer Stiefmutter (J.) und ihrem jüngeren Stiefbruder (P.) an verschiedenen Orten in H ... In dem ab 1976 bewohnten Haus im M. lebte in einer separaten Wohnung auch die Mutter von J. (B.). Die Klägerin, die im Rahmen einer Umschulung eine Ausbildung als Erzieherin erworben hatte, war zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Vom 5. August bis zum 9. September 2015 erhielt sie aus der Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer stationären Behandlung in der M1 Klinik H1. Sie wurde mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entlassen. Für den Beruf der Erzieherin bestehe kein ausreichendes Leistungsvermögen, wohl aber für mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Entlassungsbericht vom 24. September 2015). Am 13. September 2016 stellte die Klägerin erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Beklagten. Diese stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen depressiver Störung fest (Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2016; Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017). Auf einen Überprüfungsantrag hin wurde die Klägerin von der Nervenärztin Dr. E. untersucht und begutachtet, die einen GdB von 40 empfahl. Die Beklagte folgte dieser Empfehlung (Bescheid vom 27. Juli 2017). Den nicht weiter begründeten Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte ab (25. April 2019, noch nicht bestandskräftig). Bereits am 27. Oktober 2016 hatte die Klägerin die streitgegenständliche Geschädigtenversorgung bei der Beklagten beantragt und angegeben, zwischen 1974 und 1982 dreimal von ihrem Vater in dem Haus im M. körperlich misshandelt worden zu sein: Als sie zwischen 9 und 11 Jahren alt gewesen sei, habe man sie an einem Wochentag nach der Schule aus ihrem Zimmer zum Mittagessen gerufen. Der Vater habe ihr vorgeworfen, nicht bei den Essensvorbereitungen geholfen zu haben, und sie zunächst mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dadurch sei sie mit dem Stuhl umgekippt und ein Stuhlbein sei abgebrochen. Der Vater habe sie, die auf dem Boden gelegen habe, mit dem abgebrochenen Stuhlbein verprügelt. Die Stiefmutter und der Stiefbruder seien die ganze Zeit anwesend gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Stiefmutter sagen hören "Willst du sie umbringen?". Sie wisse nicht, wie lange sie nicht habe richtig sitzen können; ihr Gesäß sei "grün und blau" gewesen. Als zweiten Vorfall schilderte die Klägerin, dass der Vater, als sie circa 13 Jahre alt gewesen sei (1978), das Auto für einen Familienurlaub im Harz beladen habe. Dabei sei er wütend geworden. Die Klägerin habe ihren kleinen Koffer mit Spielsachen zum Auto bringen wollen. Als sie dem Vater im Wohnungsflur begegnet sei, habe der ihr den Koffer aus der Hand geschlagen, sie in eine Ecke des Flurs gedrückt und ihr mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe ein blaues Auge davon getragen. Von den übrigen Familienmitgliedern sei bei dem Faustschlag niemand dabei gewesen, diese hätten jedoch während der Urlaubsreise das blaue Auge bemerkt und es sei ihnen unangenehm gewesen. Als dritten Vorfall schilderte die Klägerin, sie habe, als sie 17 Jahre alt gewesen sei (1982), an einem Samstag mit ihrem damaligen Freund H.A. zu einer Party gehen wollen. Ihr Vater, dem das missfallen habe, habe sie ins Gesicht geschlagen, wovon sie ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe davon getragen habe. Direkt im Anschluss habe sie sich an B. gewandt, die mit ihr spazieren gegangen sei und die sie davon abgehalten habe, ihren Vater anzuzeigen. H.A. habe sie gegen 20.30 Uhr abholen wollen und habe sie überreden wollen, zu der Party zu gehen und habe gemeint, andere müssten sie "so" sehen. Sie sei jedoch zu Hause geblieben. Die Klägerin gab an, infolge der angeschuldigten Angriffe bis heute unter dauernder innerer Anspannung, Tinnitus, Verdauungsproblemen, der Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte und erhöhter Lärmempfindlichkeit mit massiven Schlafstörungen zu leiden. Ihren Beruf als Erzieherin könne sie deswegen nicht mehr ausüben. Sie sei seit zwanzig Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, die aber aus Kostengründen immer wieder unterbrochen worden sei. Die Beklagte holte schriftliche Zeugenaussagen von J. und P. ein. Erstere gab an, es habe niemals Übergriffe auf die Klägerin gegeben, weder von Seiten des Vaters der Klägerin noch von anderen Familienmitgliedern. P. gab an, er habe keine körperlichen Angriffe mitbekommen und auch nicht erlebt. Der zudem angeschriebene H.A. antwortete nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 2017 ab. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei fraglich, ob sie rechtswidrig gewesen wären. Anhand der Schilderung der Klägerin lasse sich nicht abgrenzen, ob einer oder mehrere der angeschuldigten Angriffe unter dem seinerzeit geltenden Züchtigungsrecht erlaubt gewesen seien oder der Vater dieses überschritten hätte. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Vater habe die Grenzen des Züchtigungsrechts absolut überschritten. Das sei in der Familie auch bekannt gewesen. So habe etwa eine Tante väterlicherseits dem eigenen Sohn, also dem Cousin der Klägerin, von Fehlverhalten des Vaters der Klägerin berichtet. Ihr Bruder habe ihr berichtet, dass der Vater auch die Mutter verprügelt habe. Die Klägerin hielt die Aussagen von J. und P. für gelogen, das sei aber ein Stück weit zu verstehen, weil diese sich damit letztlich selbst anzeigen würden. Ihre aktuell behandelnde Psychotherapeutin M.S. könne aber bestätigen, dass sie, die Klägerin, die Wahrheit sage. Die Klägerin brachte mit ihrem Widerspruch vor, ihr Vater habe sie auf der Geburtstagsfeier von P. im Februar 1999 in H. in Gegenwart vieler Gäste immer stärker an den Haaren gezogen, sie daran ins Treppenhaus gezerrt und erst losgelassen habe, als fünf andere Männer ihn von ihr weggerissen hätten. Sie habe unter Schock gestanden und viele Haare verloren. Auf dem Nachhauseweg habe sie Freunde getroffen, unter anderem einen P., die mit ihr an die Elbe gefahren seien und versucht hätten, sie zu beruhigen. In einem Telefonat vom 30. März 2017 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten klar, mit dem geschilderten Vorfall ihren Antrag nicht erweitert zu haben, sondern lediglich das aggressive Auftreten ihres Vaters illustrieren wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht bewiesen. Für den ersten Vorfall gebe es nach der Schilderung der Klägerin Augenzeugen. Diese hätten aber angegeben, von dem geschilderten körperlichen Übergriff am Esstisch nichts mitbekommen zu haben. Es sei nicht anzunehmen, dass J. und P. willentlich lügen würden. Insbesondere stehe gegen sie kein strafrechtlicher Vorwurf im Raum. Hinsichtlich des zweiten und dritten Vorfalls sei zwar die Beweiserleichterung des § 15 KoVVfG anzuwenden. Die Schilderung der Klägerin erscheine aber nicht einmal als relativ am wahrscheinlichsten. Nach ihrer Schilderung hätten J. und P. das blaue Auge und die aufgeplatzte Lippe als direkte Folge der körperlichen Gewalteinwirkung bemerken müssen. Beide Zeugen hätten dies indes nicht bestätigt, sondern angegeben, es sei nie zu Übergriffen gekommen. Mit ihrer am 12. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie bemängelt, dass ihr Vater nie vernommen worden sei. Sie hat eine schriftliche Einlassung von P. zu dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P. vorgelegt. Ferner hat sie eine schriftliche Einlassung eines Onkels mütterlicherseits vorgelegt, der in der Familie gehört habe, dass der Vater der Klägerin die Mutter der Klägerin 1967 schwer misshandelt habe, so dass es zur Scheidung gekommen sei. Zu B. hat sie mitgeteilt, dass diese infolge eines Schlaganfalls nicht mehr gut sprechen oder schreiben könne. Eine vor ihr, der Klägerin, vorgefertigte schriftlichen Aussage habe diese nicht unterschreiben wollen. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Am 8. September 2017 ist der Vater der Klägerin verstorben. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2018 J., P., P. und H.A. als Zeugen gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zudem einen R.H. sistiert, dem der von der Klägerin geschilderte Übergriff auf der Geburtstagsfeier von P. erzählt worden sei. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch könne sich allein aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ergeben. Die drei von der Klägerin geschilderten Übergriffe durch ihren Vater würden, so sie stattgefunden hätten, auch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne der Vorschrift darstellen. Insbesondere seien sie nicht durch das elterliche Züchtigungsrecht gerechtfertigt gewesen, das nach der damaligen Rechtslage und gesellschaftlichen Anschauung bestanden habe. Mit den von der Klägerin geschilderten Schlägen hätte ihr Vater den Bereich der maßvollen körperlichen Züchtigung überschritten. Die angeschuldigten Angriffe hätten sich jedoch nicht beweisen lassen, was im Rahmen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehe. Der Vater habe nicht mehr vernommen werden können. Bei dem ersten Vorfall seien nach der Schilderung der Klägerin die Zeugin J. und der seinerzeit zwischen fünf und sieben Jahre alte Zeuge P. anwesend gewesen. Letzterer habe ausgesagt, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können, was angesichts seines Alters und der bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Erinnerungsvermögen von Kindern überzeugend sei. Die Zeugin J. habe sich an den Vorfall erinnert, ihn jedoch gänzlich anders geschildert als die Klägerin, nämlich dass die Klägerin beim Mittagessen frech gewesen und von ihrem Vater in ihr Zimmer geschickt worden sei; dabei habe sie einen Wutanfall bekommen, nicht mehr sehen können und sei gegen einen Türpfosten gelaufen; gegenüber B. habe sie dann behauptet, das habe "Papa gemacht"; das sei ihr, der Zeugin, peinlich gewesen. Das Sozialgericht hat diese Aussage als wahr erachtet, gerade weil die Zeugin die empfundene Scham offenbart habe. Hinweise auf eine bewusste Falschaussage hätten sich dagegen nicht ergeben, zumal die Zeugin, wenn sie den Vater der Klägerin, ihren verstorbenen Ehemann, hätte schützen wollen, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht hätte Gebrauch machen können. Selbst wenn man der Aussage der Zeugin nicht folgen wollte, wäre damit nicht die Richtigkeit der Schilderung der Klägerin bewiesen. Nichts Günstigeres ergebe sich für die Klägerin, wenn man ihr trotz des Vorhandenseins zweier Augenzeugen bereits hinsichtlich des ersten angeschuldigten Angriffs die Beweiserleichterung des § 6 Abs. 4 OEG in Verbindung mit § 15 Satz 1 KoVVfG zugestehen wollte. Denn ihre Angaben würden nicht einmal glaubhaft erscheinen. Hinsichtlich des zweiten und dritten angeschuldigten Angriffs hat das Sozialgericht der Klägerin die genannte Beweiserleichterung zugestanden, aber selbst den niedrigeren Grad des Beweises als nicht erbracht angesehen. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorfälle sich so zugetragen hätten, wie von der Klägerin geschildert. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass Dritte unmittelbar nach der Tat die Folge der Schäden wahrgenommen hätten. Weder der Zeuge P. noch der Zeuge H.A. hätten sich an ein blaues Auge bzw. ein blaues Auge und eine aufgeplatzte Lippe bei der Klägerin erinnert. Berichte über eine ärztliche Behandlung unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle würden nicht vorliegen. Nach Auffassung des Senats reiche es für die Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerin nicht aus, eine allgemeine Gewalttätigkeit des Vaters zu beweisen, zum Beispiel gegenüber der Mutter der Klägerin oder gegenüber der erwachsenen Klägerin auf der Geburtsfeier von P ... Deswegen habe man davon absehen können, den R.H. oder weitere Zeugen zu vernehmen. Abschließend hat das Sozialgericht angemerkt, dass die Klägerin die Beweisnot hätte verhindern können, wenn sie den Leistungsantrag deutlich früher gestellt hätte, zum Beispiel nach dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P ... Seinerzeit sei sie nicht länger von ihrem Vater abhängig gewesen und der gesellschaftliche Wandel in Bezug auf das elterliche Züchtigungsrecht sei erkennbar gewesen. Auch eine Vernehmung von B. wäre möglicherweise noch in Betracht gekommen. Im Übrigen seien, ohne dass es darauf noch ankomme, bei der Klägerin keine dauerhaften Schädigungsfolgen zwingend erkennbar. Darauf könne nicht schon allein deswegen geschlossen werden, weil die Klägerin jahrelang eine psychotherapeutische Behandlung durchlaufen habe oder weil sie nach eigenen Angaben den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin wurde ausweislich des Bearbeitervermerks der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 3. Mai 2018 veranlasst. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Am 28. Mai 2018 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält die Aussagen der Zeugin J. und des Zeugen P. für nicht glaubhaft. Die Aussagen seien ein Spiegel ihrer Kindheit, in der sie ohne jeden Beistand gewesen sei. Ihre einzige Vertraute sei B. gewesen, die vom Sozialgericht nicht vernommen worden sei. Die Aussage des Zeugen P. sei falsch gewürdigt worden. Die Klägerin hat die erneute Vernehmung von J. angeregt. Sie hat zudem angeregt, die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussage gutachterlich bestätigen zu lassen. Sie sei auch bereit, sich mittels "Lügendetektor" testen zu lassen. Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dreier Angriffe durch ihrem Vater - jeweils einmal im Zeitraum von 1974 bis 1976, im Jahr 1978 und im Jahr 1982 - ab dem 27. Oktober 2016 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 vH zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weitere Ermittlungen für nicht angezeigt. Die Klägerin hat aus dem Verfahren heraus nunmehr auch wegen des Vorfalls auf der Geburtstagsfeier von P. Geschädigtenversorgung beantragt. Die Beklagte hat hierüber noch nicht entschieden. Anfang 2019 ist B. verstorben. Der Senat hat die Schwerbehindertenakte beigezogen. Mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat, an der die Klägerin teilgenommen hat, hat am 14. Mai 2019 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAH-23315

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LSG Hamburg, Urteil v. 14.05.2019 - L 3 VE 6/18

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