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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 5 AS 743/16

Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar 2013 sowie April bis Juni 2013. Der im Jahr 1956 geborene Kläger zu 1. und der im Jahr 1992 geborene Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 2., bezogen im genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 2. befand sich ab 16. April 2013 bis Juni 2013 in einer Berufsausbildung als Bürokaufmann bei der F H & G GmbH & Co. KG. Die Kläger bewohnen seit dem 1. Juli 1996 die unter der im Rubrum angegebenen Anschrift befindliche Dreizimmerwohnung (75,03 m²), für die eine Grundmiete in Höhe von 437,57 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Höhe von 110,85 Euro zu zahlen war. Die Wohnung wird über eine Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer. An den Gasversorger G waren im Februar 2013 ein Abschlag in Höhe von 118 Euro, im April 2013 ein Betrag in Höhe von 47,07 Euro und ab Mai 2013 monatliche Abschläge in Höhe von 98 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen seien. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der Absicht des Beklagten, die Unterkunftskosten nur noch in angemessenem Umfang zu übernehmen, zu äußern. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Kosten der Unterkunft ab dem 1. Februar 2013 zu senken. Die derzeitigen Kosten der Unterkunft überstiegen den maßgeblichen Richtwert in Höhe von 456 Euro nach der Wohnaufwendungenverordnung (WAV). Die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten seien nachzuweisen. Ab Februar 2013 würden nur noch 456 Euro als monatliche Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Januar bis Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei er ab Februar 2013 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 456 Euro berücksichtigte. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2013, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Februar bis Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 881,43 Euro unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von 501,60 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Als Änderungsgrund wurde eine Korrektur der Richtwerte der Miete angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012 als unzulässig, weil verfristet. Der Beklagte wertete den Widerspruch als Überprüfungsantrag und erließ am 14. Februar 2013 einen Überprüfungsbescheid, mit dem er den Überprüfungsantrag ablehnte. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 erhoben die Kläger gegen den vorläufigen Leistungsbescheid vom 11. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass kein Grund bestehe, Leistungen nur vorläufig statt endgültig zu bewilligen. Der Kläger zu 1. verfüge über kein Einkommen. Der Kläger zu 2. beziehe eine Ausbildungsvergütung, die monatlich gleichbleibend sei. Die Entscheidung zu den Kosten der Unterkunft sei falsch. Bis Ende 2012 sei ein Umzug wegen eines behandlungsbedürftigen Rückenleidens des Klägers zu 1. nicht möglich und die Regelfrist des § 22 Abs. 1 SGB II daher zu verlängern gewesen. Die WAV sei nicht anwendbar, da sie hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückbleibe. Unter dem 13. März 2013 reichte der Kläger zu 1. dem Beklagten die Rechnung der GASAG vom 6. März 2013 für den Abrechnungszeitraum vom 9. März 2012 bis 5. März 2013 ein. Aus der Rechnung ging u.a. hervor, dass er einen Nachzahlbetrag in Höhe von 47,07 Euro, fällig am 17. April 2013, zu zahlen hatte und sich die Abschlagszahlungen ab Mai 2013 auf monatlich 98 Euro beliefen. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern unter Berücksichtigung des Nachzahlbetrages in Höhe von 47,07 Euro für den Monat März 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 928,50 Euro (davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 548,67 Euro). Gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2013 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. April 2013 Widerspruch. Auf den Widerspruch erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 7. Mai 2013, mit dem er den Klägern endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 bewilligte (davon für die Kosten der Unterkunft und Heizung u.a. für Februar 2013 sowie April bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 501,60 Euro). In den Leistungen war ein Betrag in Höhe von 15,38 Euro für die Finanzierung der dezentralen Warmwasserversorgung enthalten. Als Grund der Änderung gab der Beklagte die Korrektur des Einkommens des Klägers zu 1. an. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 14. März 2013 zurück. Zwar habe der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 11. Februar 2013 nur den Zeitraum ab Februar 2013 betroffen; aufgrund des als Überprüfungsantrag gewerteten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012 sei jedoch der gesamte Zeitraum Januar bis Juni 2013 umfasst gewesen. In der Sache sei der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2013 nicht mehr begründet. Soweit Leistungen ursprünglich nur vorläufig bewilligt worden seien, sei nunmehr eine endgültige Bewilligung erfolgt. Der Warmwassermehrbedarf sei in Höhe von insgesamt monatlich 15,83 Euro berücksichtigt worden. Dies entspreche der Höhe nach dem Wert nach § 21 Abs. 7 SGB II. Die Berücksichtigung der Unterkunftskosten könne bei einem 2-Personen-Haushalt nur in Höhe des angemessenen Betrages nach WAV in Höhe von 501,60 Euro (Bruttokaltmiete 381 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 74,40 Euro) monatlich erfolgen. Die WAV sei zwar für unwirksam erklärt worden, bis zur Änderung der normierten Werte jedoch nach wie vor anzuwenden. Am 24. Mai 2013 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und ausgeführt, dass es u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen sei umzuziehen. Der Beklagte habe den Grenzwert ausschließlich anhand von Werten des Berliner Mietspiegels 2011 errechnet und nur Wohnungen der einfachen Wohnlage berücksichtigt. Sie könnten aber nur auf solche Wohnungen verwiesen werden, die derzeit auf dem Berliner Wohnungsmarkt zur Vermietung angeboten würden. Es sei durch zahlreiche Studien belegt, dass die Neuvertragsmieten in Berlin ganz erheblich über den Werten des Mietspiegels lägen. Die durchschnittlichen Mieten hätten nach dem GSW-WohnungsmarktReport im Jahr 2012 deutlich über 6 Euro/m² gelegen. Zum Berliner Mietspiegel 2013 läge ein Gutachten in einem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg zum Az. 235 C 133/13 vor, um dessen Beiziehung gebeten werde. Ergänzend werde auf den Gesetzentwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (BT-Drs. 447/14) verwiesen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsnovellierungsgesetz sei ermittelt worden, dass die Preise bei Neuvermietungen bereits 2011/2012 um durchschnittlich 19 % über der Miete nach dem Berliner Mietspiegel 2013 gelegen hätten. Das Berechnungskonzept der Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin setze voraus, dass es in Berlin zwischen Januar und Juni 2013 grundsätzlich möglich gewesen sei, im gesamten Stadtgebiet Wohnungen zu Preisen des Berliner Mietspiegels 2011 ausgehend von den Mittelwerten anzumieten. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2013 hat der Beklagte die Entscheidungen vom 6. Dezember 2012, 11. Februar 2013, 14. März 2013 und 7. Mai 2013 für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 gegenüber dem Kläger zu 2. teilweise aufgehoben und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 301,92 Euro geltend gemacht. Er habe im genannten Zeitraum Einkommen aus seiner Tätigkeit bei H & G erzielt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht in bisher festgestellter Höhe hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte hat den Klägern mit zwei Änderungsbescheiden vom 25. November 2013 für die Monate Februar 2013 sowie März bis Juni 2013 monatlich weitere 12,10 Euro für die Kosten der Unterkunft (insgesamt 513,70 Euro) gewährt. Es sei eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach der WAV ab 1. Februar 2013 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 11. Februar 2016 haben die Kläger die Klage im Hinblick auf die Bewilligungsmonate Januar und März 2013 für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht auf die WAV abzustellen, denn diese sei vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014, B 14 AS 53/13 R, für unwirksam erklärt worden. Die Kammer sei in der Lage, anhand des vorhandenen Datenmaterials ein eigenes schlüssiges Konzept für die in Berlin angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bestimmen. Nach Überzeugung der Kammer sei im vorliegenden Fall für einen Zweipersonenhaushalt für die Monate Februar und April bis Juni 2013 eine Bruttokaltmiete von 419,40 Euro abstrakt angemessen. Diese berechne sich aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße höchstens angemessenen Wohnungsgröße und der angemessenen Bruttokaltmiete. Bei der Bestimmung des angemessenen Mietzinses stütze sich die Kammer auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013, Nr. 21 vom 23. Mai 2013). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 64/09 R, Rn. 28) sei auf den Mietspiegel abzustellen, der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorgelegen habe. Zwar sei der Mietspiegel 2013 erst am 23. Mai 2013 veröffentlicht worden und könne daher den Entscheidungen des Beklagten vom 11. Februar 2013 und 7. Mai 2013 nicht zugrunde gelegen haben, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 25. November 2013 erneut über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden habe, so dass dies der maßgebliche Zeitpunkt der Bestimmung des anzuwendenden Mietspiegels gewesen sei. Der Mietspiegel von 2013 sei eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 1. September 2012 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen. Die Kammer lasse insoweit dahingestellt, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handele. Denn sie halte die dem Mietspiegel zugrundeliegende Datengrundlage für hinreichend zur Ermittlung der Miete, weil es sich um eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattungsbeschaffenheit und Lage handele. Die gegen die Qualifiziertheit des Berliner Mietspiegels vorgebrachten Einwände der Extremwertbereinigung und der Wohnlageneinteilung wirkten sich nicht auf die von der Kammer herangezogenen Grundlagendaten in der Weise aus, dass die Werte einfacher und im unteren Segment liegender Wohnungen maßgeblich verfälscht würden. Das von dem Sozialgericht Berlin entwickelte Konzept berücksichtige hingegen einen einfachen, im unteren - unter Außerachtlassung des "untersten" Standards" - Marktsegment liegenden Standard. Heranzuziehen seien die Grundlagendaten des Mietspiegels für Wohnungen in der Wohnlage "einfach" des Berliner Mietspiegels. Die Heranziehung der Wohnungen in der einfachen Wohnlage gewährleiste grundsätzlich, dass das untere Marktsegment hinreichend abgebildet werde. Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in Berlin sei das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handele, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilde. Zur Bestimmung der Referenzmiete sei auf die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage abzustellen. Die Mittelwerte seien jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nehme die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Damit ergebe sich ein durchschnittlicher, abstrakt angemessener Nettokaltmietwert für Wohnungen von 40 bis unter 60 m² von monatlich 5,44 Euro/m². In einem letzten Schritt seien in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Hierzu sei auf die örtlichen Übersichten und die sich hieraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Danach ergäben sich durchschnittliche, gewichtete kalte Betriebskosten auf der Grundlage der Daten des Mietspiegels 2013 in Höhe von 1,55 Euro/m². Als Grenzwert für die Heizkosten sei auf den bundesweiten Heizkostenspiegel 2013 abzustellen. Angemessen seien danach bei einer Gasthermenheizung und einer Wohnfläche bis 100 m² Kosten in Höhe von 90 Euro monatlich. Den Klägern sei die Obliegenheit zur Senkung der Kosten aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 6. Juli 2012 auch bekannt gewesen. Gründe, die eine Unzumutbarkeit eines kostensenkenden Umzugs bewirken könnten, seien nicht ersichtlich. Es obliege den Klägern substantiiert vorzutragen, dass sie trotz intensiver Kostensenkungsbemühungen keine günstigere Wohnung anmieten konnten. Ausweislich des IBB-Wohnungsmarktberichts 2013 sei im Zeitraum 2012/2013 immer noch ein erheblicher Teil der Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt im hier relevanten Preissegment verfügbar gewesen. Gegen das ihnen am 19. Februar 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichts haben die Kläger am 21. März 2016 Berufung eingelegt. In der Rechtsprechung werde mit guten Gründen vertreten, dass § 22 SGB II keine verfassungsmäßige Grundlage für die Bemessung der Leistungen sei (u.a. SG Mainz, S 3 AS 130/14). Es werde behauptet, dass der Gesetzgeber sich für die Produkttheorie entschieden habe. Das Problem, was angemessen sei, werde damit aber nicht gelöst. Für die angemessene Wohnfläche lege die Rechtsprechung und nicht der Gesetzgeber Wohnflächen fest, die für Sozialwohnungen gelten würden. Das klinge sachgerecht, sei aber nicht der einzig verfügbare Maßstab. Derzeit sei es der Rechtsprechung gelungen, zu behaupten, die Miete nach Mietspiegel sei angemessen im Sinne von § 22 SGB II. Alternativ denkbar wäre es, den Quadratmeterpreis zu Grunde zu legen, den etwa Bezieher unterer Einkommen in der Regel zu zahlen in der Lage seien. Man könne ohne Detailfragen im Einzelnen zu regeln, für beide Faktoren der Produkttheorie inhaltliche Maßstäbe vorgeben. Das hätte zur Folge, dass Ergebnisse im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich diskutiert würden. Das Berechnungsmodell des Sozialgerichts sei außerdem nicht zutreffend. Es begegne bereits methodischen Einwänden in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung. Das Sozialgericht verwende den Mietspiegelwert als "einfachen Mietspiegel". Zu beachten sei, dass die darin enthaltenen Daten nicht zuverlässig ermittelt und ausgewertet seien. Nach den Grundlagendaten des Berliner Mieterspiegels befänden sich in der sogenannten "einfachen Wohnlage" ca. 120.000 Wohnungen, soweit sie für die Referenzmiete relevant seien. Demgegenüber stünden ca. 240.000 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, die für Wohnungen dieser Größenklasse und Lage in Frage kämen. Die Behauptung, man könne in Berlin Wohnungen zum Preis des Mietspiegels mieten, sei durch das im Gesetzgebungsverfahren zum Mietrechtsnovellierungsgesetz eingeholte Gutachten widerlegt worden. Danach liege das Niveau der Marktmiete (Neuvertragsmieten) aus den Jahren 2011/2012 ca. 20 % über dem Niveau des Mietspiegels 2013. Der Berliner Gesetz- und Verordnungsgeber habe wiederholt festgestellt, dass der Berliner Wohnungsmarkt als angespannt anzusehen und die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet sei (z.B. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz; Kappungsgrenzen-Verordnung; Mietenbegrenzungsverordnung; Kündigungsschutzklausel-Verordnung). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe auch nie verlangt, dass ein Leistungsberechtigter nachweisen müsse, dass er keine Wohnung zu einem bestimmten Grenzwert finde. Der Anscheinsbeweis, von dem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ausgehe, sei widerlegbar. Es reiche aus, wenn greifbare Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen würden, die weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erforderlich machen würden.

Fundstelle(n):
OAAAH-23286

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

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