Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausübung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
Im Gesundheitswesen freiberuflich tätige Unternehmer sehen ihre Umsätze häufig als umsatzsteuerfrei an, obwohl die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG nicht vorliegen. Sie verweisen auf einen bereits steuerfrei anerkannten Beruf (s. Abschn. 90 UStR 2000) und betrachten ihre Betätigung als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie ”ähnlich heilberufliche Tätigkeit”. Weiterhin wird auf Tätigkeitsbeschreibungen, Prüfungszeugnisse und Kassenzulassungen verwiesen.
Nicht in § 4 Nr. 14 UStG genannte Heil- oder Heilhilfsberufe konnten bislang nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, d. h. wenn sie die typischen Merkmale wenigstens eines der im Gesetz genannten Katalogberufe aufweisen. Zur Vergleichbarkeit mit einem steuerbefreiten Katalogberuf gehören neben der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des Vergleichsberufs knüpft. Das Vorliegen einer berufsrechtlichen Regelung war daher unerlässliche Voraussetzung für die Anerkennung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG.