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Vorsteuerabzug und Vorbehalt der Nachprüfung auf dem Prüfstand des EuGH
- Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße -
I. Verfahren vor dem BFH und Vorlagefragen
Die Klin. stellte am einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes auf einem Grundstück, an dem sie ein Erbbaurecht hielt. Die Baugenehmigung wurde am erteilt. Am 10. 10. 1993 schloss die Klin. einen Architektenvertrag zur Abwicklung der Baumaßnahme ab. Die Bauarbeiten begannen im Januar 1994. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1994 optierte die Klin. zur Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen geltend. Der Vorsteuerabzug wurde gewährt. Die Steuerbescheide ergingen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. §§ 164, 168 AO.
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993, indem es einen Vorsteuerabzug nur in Höhe von 13,96 v. H. der Beträge hinsichtlich der Vermietung an einen Architekten zuließ, da das Gebäude nur insoweit steuerpflichtig genutzt werde. Nach Ansicht des Finanzamts war eine Gewährung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer 46,49 %igen steuerfreien Nutzung des Gebäudes durch eine Aktiengesellschaft, die zu mehr als 90 v. H. steuerfreie Umsätze ausführte, nic...