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Externe Lohn- und Finanzbuchhaltung als Verarbeitung im Auftrag
Sind Steuerberater, Buchhalter und Bilanzbuchhalter Auftragsverarbeiter i. S. von Art. 28 DSGVO?
Wie schon unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a. F.), bedarf auch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jede Übertragung personenbezogener Daten einer Rechtfertigung. Wird die Lohn- und Finanzbuchhaltung an einen externen Dienstleister gegeben, stellt sich mithin die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist dies datenschutzrechtlich zulässig? Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die sog. Verarbeitung im Auftrag, bei welcher ein Auftragnehmer weisungsgebunden personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeitet. Voraussetzung für dieses Rechtsinstitut ist jedoch der Abschluss einer umfangreichen Vereinbarung, deren Inhalt in Art. 28 DSGVO detailliert geregelt ist. Doch sind Steuerberater und sonstige Dienstleister – wie selbständige Buchhalter oder Bilanzbuchhalter – wirklich Auftragsverarbeiter in diesem Sinne?
Den ausführlichen Beitrag finden Sie
I. Was ist die Auftragsverarbeitung?
Einer der zentralen Grundsätze des Datenschutzrechts ist die Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungsvorgang und insbesondere für eine Übertragung von personenbezogenen Daten an einen Dritten. Zu diesem Zweck wurde die Auftragsverarbeitung geschaffen. Sie unterstellt, dass der Dienstleister eine Art verlängerter Arm des Unternehmens ist,...