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Externe Lohn- und Finanzbuchhaltung als Verarbeitung im Auftrag
Sind Steuerberater, Buchhalter und Bilanzbuchhalter Auftragsverarbeiter i. S. von Art. 28 DSGVO?
Wie schon [i]Potthoff, Das neue Datenschutzrecht (DSGVO) und die Finanzbuchhaltung, StuB 11/2018 S. 397 NWB XAAAG-84928 unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a. F.), bedarf auch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jede Übertragung personenbezogener Daten einer Rechtfertigung. Wird die Lohn- und Finanzbuchhaltung an einen externen Dienstleister gegeben, stellt sich mithin die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist dies datenschutzrechtlich zulässig? Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die sog. Verarbeitung im Auftrag, bei welcher ein Auftragnehmer weisungsgebunden personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeitet. Voraussetzung für dieses Rechtsinstitut ist jedoch der Abschluss einer umfangreichen Vereinbarung, deren Inhalt in Art. 28 DSGVO detailliert geregelt ist. Doch sind Steuerberater und sonstige Dienstleister – wie selbständige Buchhalter oder Bilanzbuchhalter – wirklich Auftragsverarbeiter in diesem Sinne?
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Was ist die Auftragsverarbeitung?
Die Auftragsverarbeitung [i]Golland, Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, BBK 1/2018 S. 35 NWB LAAAG-68288 ist keine Erfindung der DSGVO, sondern wurde schon vor vielen Jahren im Datenschutzrecht entwickelt. Hintergrund war die Beobachtung, dass immer mehr Unternehmen verschiedene Leistungen „outsourcen“. Dies betrifft auch Leistungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Einer der zentra...