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Zweifelsfragen bei der Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch das StEntlG 1999/2000/2002
I. Einführung
Art. 7 Nr. 11 Buchst. a des StEntlG 1999/2000/2002 führt ab 1. 4. 1999 eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs ein. Dem § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 wird (in der seit geltenden Fassung des UStG 1999 v. , BGBl 1999 I S. 1270) folgender Satz 2 angefügt:
”Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.”
1. Inhalt der Regelung
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 1999 ändert die Voraussetzungen für die Zuordnung eines gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) nutzbaren Gegenstands zum Unternehmen durch den Unternehmer.
Bisher (vor dem ) hatte der Unternehmer das Recht (; NWB EN-Nr. 639/99), einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand - wie einen Pkw - lediglich im Umfang des unternehmerisch genutzten Teils seinem Unternehmen zuzuordnen. Er konnte aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als Verwendungseigenverbrauch versteuern ( - Armbrecht, EuGHE 1995 I-2775, BStBl 1996 II S. 392;