BGH Beschluss v. - V ZB 101/18

Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter

Leitsatz

Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.

Gesetze: § 109 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 262 Abs 1 FamFG, § 24 Abs 1 ZPO, § 22 Abs 1 GBO

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 W 61/17vorgehend Az: Alsterdorf Blatt 1030-80

Gründe

I.

1Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und im Grundbuch „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (im Folgenden: GbR) als Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten, in Deutschland belegenen Grundstückes eingetragen. Sie heirateten im Jahr 2002 in Hamburg und lebten mit ihrem gemeinsamen Kind ab dem Jahr 2004 in häuslicher Gemeinschaft in Florida/USA. Bis März 2016 hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Im April 2014 reichte die Beteiligte zu 1 bei dem Circuit Court of the 17th Judicial Circuit in Florida/USA (im Folgenden: Circuit Court) eine Scheidungsklage ein, der sich der Beteiligte zu 2 anschloss. Im Zuge des Scheidungsverfahrens stellte die Beteiligte zu 1 am einen Antrag („motion for interim equitable distribution“), über den am mündlich verhandelt und entschieden wurde. Vor dem Hintergrund einer für Oktober 2016 anberaumten Zwangsversteigerung des Grundstücks in Deutschland übertrug der Circuit Court den von dem Beteiligten zu 2 an der GbR gehaltenen 50-Prozent-Anteil antragsgemäß auf die Beteiligte zu 1. Nach der Entscheidung sollte mit dieser Übertragung die Beteiligte zu 1 alleinige Eigentümerin des Grundstücks sein und eine Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen dürfen, ohne von einer Zustimmung des Beteiligten zu 2 abhängig zu sein. Weiterhin wurde jede Willenserklärung des Beteiligten zu 2 ersetzt, die für die Übertragung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung erforderlich sei. Die endgültige Bewertung des Grundstücks und der darauf lastenden Finanzierung sollten der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Das von dem Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung vom eingelegte Rechtsmittel („motion for clarification“) wurde zurückgewiesen. Mit nicht rechtskräftiger Entscheidung vom des Circuit Court wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Das Gericht bestätigte die Anordnung vom und wiederholte, dass alle für eine Übertragung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung erforderlichen Willenserklärungen durch die Endentscheidung ersetzt seien.

2Am hat die Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 2 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und sie alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zunächst zurückgewiesen. Der hiergegen von der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde hat der Richter des Amtsgerichts abgeholfen und den Rechtspfleger für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde, angewiesen, dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 stattzugeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Berichtigungsantrag weiter.

II.

3Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen einer Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO nicht gegeben, da weder eine Bewilligung des Beteiligten zu 2 in Bezug auf die Berichtigung der Eigentümereintragung vorliege noch die Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund der Entscheidung des Circuit Court vom nachgewiesen sei. Soweit dessen Entscheidung darauf gerichtet sei, die Bewilligung des Beteiligten zu 2 entsprechend einer inländischen Verurteilung gemäß § 894 BGB i.V.m. § 894 ZPO zu ersetzen, könne dahinstehen, ob es insofern einer Vollstreckbar-erklärung gemäß § 722 Abs. 1 ZPO bedürfe. Es fehle nämlich an der erforderlichen internationalen Anerkennungszuständigkeit der US-amerikanischen Gerichte gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Für Streitigkeiten über das Eigentum an einem in Deutschland belegenen Grundstück gelte entsprechend der insofern doppelfunktionalen und spiegelbildlich anwendbaren Regelung des § 24 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die größere Sachnähe der Gerichte am Belegenheitsort eines Grundstücks lasse deren ausschließliche internationale Zuständigkeit insbesondere bei Klagen auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB nach wie vor sachgerecht erscheinen, wie auch eine entsprechende Regelung für Immobiliarklagen in Art. 24 EuGVO zeige. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Verfahren, das der ausländischen Entscheidung zugrunde liege, im Vorgriff auf die Vermögensverteilung zum Zeitpunkt der Scheidung dem Ausgleich des in der Ehe der Beteiligten erwirtschafteten Vermögens diene und es sich deshalb um eine (isolierte) Güterrechtssache handele. Hierfür sei das US-amerikanische Gericht wegen der dortigen Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens grundsätzlich gemäß § 262 Abs. 1 FamFG örtlich und gemäß § 105 FamFG auch international zuständig gewesen. Da aber gemäß § 262 Abs. 2 FamFG daneben die Regeln über die örtliche Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung gelten würden, müsse auch für güterrechtliche Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 24 ZPO berücksichtigt werden. Entsprechendes gelte, soweit die Entscheidung ihrem Inhalt nach ausdrücklich auf die Herbeiführung eines Eigentümerwechsels gerichtet und ihr deshalb Gestaltungswirkung zukomme.

III.

4Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

51. Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts ist allerdings zutreffend. Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine - ggf. gerichtlich ersetzte - Berichtigungsbewilligung des von der Berichtigung Betroffenen (§ 19 GBO; vgl. zu den zusätzlichen Voraussetzungen bei der Berichtigung der Eigentümereintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 31 mwN) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Da sich die Beteiligte zu 1 insoweit nur auf die Entscheidung des Circuit Court vom stützen kann, scheiden beide Möglichkeiten der Grundbuchberichtigung - ungeachtet einer etwaig zusätzlich erforderlichen gesonderten Vollstreckbarkeitserklärung - von vorneherein aus, wenn es bereits an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung fehlt und ihr deshalb im Inland keine Rechtswirkung zukommt. Diese Prüfung obliegt hier dem Grundbuchamt bzw. den Rechtsmittelgerichten. Ob eine ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, wird nämlich - von Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 107 FamFG zu der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen) - nicht in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Vielmehr haben jedes mit dieser Vorfrage befasste Gericht und jede hiermit befasste Behörde selbständig zu prüfen, ob die rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Anerkennungshindernisse vorliegen (vgl. , BGHZ 64, 19, 22; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 7). Dies gilt auch in Verfahren vor dem Grundbuchamt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 11).

62. Die Anerkennung der Entscheidung des amerikanischen Gerichts richtet sich hier nach §§ 108, 109 FamFG. Demgegenüber ist die von dem Beschwerdegericht alternativ angeführte zivilprozessuale Vorschrift des § 328 ZPO nicht anwendbar. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die ausländischen Normen eine den entsprechenden inländischen Vorschriften vergleichbare Funktion haben (vgl. , BGHZ 29, 137, 139; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 313). Ob das von dem fremden Gericht angewandte Rechtsinstitut dem deutschen Recht in der konkreten Form bekannt ist, ist dabei unerheblich. Die §§ 107 ff. FamFG sind deshalb anzuwenden, wenn die ausländische Entscheidung, wäre sie von einem deutschen Gericht gefällt worden, den Familiensachen bzw. der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 7). So liegt es hier. Die von dem Circuit Court getroffene Entscheidung stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dort anhängigen Scheidungsverfahren der Beteiligten und führte in einem Teilbereich, nämlich soweit es um die Anteile der Beteiligten an der GbR ging, zu einer Aufteilung des Vermögens der Eheleute. Dies ist im Ausgangspunkt vergleichbar mit einem (güterrechtlichen, vgl. § 261 Abs. 2 FamFG) Verfahren gemäß § 1383 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer zwischen Ehegatten bestehenden Zugewinngemeinschaft auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (vgl. § 1378 Abs.1 BGB) zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund handelt es sich - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - um eine güterrechtliche Entscheidung des Circuit Court und damit um eine Familiensache i.S.d § 111 Nr. 9 i.V.m. § 261 FamFG. Offen bleiben kann, ob der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zuweisung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR nach deutschem Verfahrensrecht als güterrechtliche Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG zu qualifizieren wäre, über die im Verbund mit der Scheidung zu entscheiden gewesen wäre, oder ob es sich um eine isolierte Güterrechtssache handelte, wovon das Beschwerdegericht ausgeht. In beiden Fällen finden die §§ 108, 109 FamFG, nicht aber § 328 ZPO Anwendung.

73. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es fehle an der internationalen Zuständigkeit des Circuit Court, so dass eine Anerkennung ausscheide, ist unzutreffend. Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.

8a) Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Insoweit findet das sogenannte Spiegelbildprinzip Anwendung. Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (vgl. , BGHZ 203, 350 Rn. 25; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 109 Rn. 3).

9b) Wie bereits ausgeführt und im Ausgangspunkt auch von dem Beschwerdegericht nicht verkannt, betrifft die US-amerikanische Entscheidung einen Güterrechtsstreit zwischen den beteiligten Ehegatten. Insoweit wäre die internationale Zuständigkeit des Circuit Court bei Anwendung des deutschen Rechts unproblematisch, wenn es sich bei der Güterrechtsstreitigkeit um eine sogenannte Verbundsache im Sinne des § 98 Abs. 3 FamFG handelte. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2014 beide Eheleute ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Florida hatten, war das US-Gericht für die Entscheidungen im Scheidungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG - spiegelbildlich - international zuständig. Nach § 98 Abs. 3 FamFG erstreckt sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Scheidungsfolgesachen. Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG sind Güterrechtssachen grundsätzlich als Folgesachen zu qualifizieren, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache - hier: die Güterrechtssache - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Nichts anderes ergibt sich bei spiegelbildlicher Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-IIa-VO). Die Zuständigkeit des Circuit Court für die Ehesache folgte dann aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 1 Brüssel-IIa-VO. Dies führte wiederum zu der internationalen Zuständigkeit auch für die Folgesache (vgl. MüKoFamFG/Rauscher, 5. Aufl., § 98 Rn. 105; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 98 Rn. 35, Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 98 FamFG Rn. 25).

10c) An der internationalen Zuständigkeit des Circuit Court änderte sich aber bei spiegelbildlicher Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften auch dann nichts, wenn es sich um eine isolierte Güterrechtsentscheidung handelte. Von letzterem geht das Beschwerdegericht mit der Begründung aus, die ausländische Entscheidung sei gerade nicht für den Fall der Scheidung ergangen, sondern beanspruche ausdrücklich vorzeitige Gültigkeit. Richtig ist insoweit, dass es im deutschen Recht Güterrechtsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 9, § 261 FamFG gibt, die nicht als Folgesache i.S.d § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG zu qualifizieren und deshalb auch nicht im Verbund, sondern isoliert zu entscheiden sind. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur beispielsweise für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB angenommen. Diese Verfahren stellen zwar wegen ihres Zusammenhangs mit der Zugewinngemeinschaft Güterrechtsverfahren im Sinne des § 261 Abs. 1 FamFG dar (vgl. nur Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 261 Rn. 3; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1967). Eine Entscheidung im Verbund scheidet jedoch aus, da der vorzeitige Zugewinnausgleich nicht nur für den Fall der Scheidung Geltung beansprucht (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 137 Rn. 10; KG, FamRZ 2001, 166). Ob diese Überlegungen auch bei der Prüfung der Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herangezogen werden können, kann im Ergebnis offenbleiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wäre der Circuit Court auch bei der Annahme einer isolierten Güterrechtssache international zuständig.

11(1) Die internationale Zuständigkeit für eine isolierte Güterrechtssache richtet sich nach § 105 FamFG. Hiernach sind die deutschen Gerichte in anderen als in den §§ 98 ff. FamFG genannten Fällen (international) zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Gemäß § 262 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für Güterrechtssachen während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht (örtlich) ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht gemäß § 262 Abs. 1 Satz 2 FamFG der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. Da zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Beteiligten zu 1 vom auf Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR das Scheidungsverfahren noch vor dem Circuit Court anhängig war, war dieses Gericht bei spiegelbildlicher Anwendung des § 262 Abs. 1 FamFG auch für die Entscheidung der Güterrechtssache (ausschließlich) örtlich und damit gemäß § 105 FamFG ebenfalls international zuständig.

12(2) Aus § 24 ZPO, wonach u.a. für Klagen, durch die „das Eigentum“ an unbeweglichen Sachen „geltend gemacht wird“, das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nichts anderes.

13(a) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass der Rückgriff auf diese allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 262 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen ist. Aus § 262 Abs. 2 FamFG, auf den das Beschwerdegericht verweist, ergibt sich nichts anderes. Hiernach bestimmt sich (nur) „im Übrigen“ die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Wenn - wie hier - eine Zuständigkeit gemäß § 262 Abs. 1 FamFG begründet ist, fehlt es an einem Bedürfnis für eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung. Soweit das Beschwerdegericht annimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit auch § 24 ZPO würden „daneben“ Anwendung finden, widerspricht dies sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck der Vorschrift, die eine Konzentration der Familiensachen bei dem Gericht der Ehesache bewirken soll (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 262). Der Familiengerichtsstand soll gestärkt werden, da dieses Gericht in der Regel das sachnächste und damit am besten geeignet ist, eine interessengerechte Lösung für Familienstreitigkeiten zu finden (vgl. MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl., § 262 Rn. 4). Der ergänzende Hinweis des Beschwerdegerichts auf Art. 24 (erg.: Nr. 1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu) geht bereits deshalb fehl, weil die Verordnung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a auf Verfahren im Zusammenhang mit den „ehelichen Güterständen“ nicht anwendbar ist (vgl. hierzu Iliev, C-67/17, EU:C:2017:459 Rn. 29 f., 33; siehe auch bereits Urteil vom , van den Boogard, C-220/95, EU:C:1997:91 Rn. 22 zu der entsprechenden Regelung in Art. 1 Nr. 1 EuGVÜ).

14(b) Selbst wenn jedoch § 24 ZPO spiegelbildlich anwendbar wäre, lägen dessen Voraussetzungen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht vor. Von Eigentumsklagen i.S.d. § 24 ZPO werden grundsätzlich nur solche Klagen erfasst, bei denen es um eine rechtskräftige Entscheidung über das (behauptete) Grundstückseigentum (z.B. Eigentumsfeststellungsklagen) geht oder um die Verfolgung eines Anspruchs, zu dessen Anspruchsvoraussetzungen das (behauptete) Grundstückseigentum gehört, wie dies beispielsweise bei Ansprüchen gemäß § 985 BGB oder gemäß § 894 BGB der Fall ist (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 24 Rn. 8; PG/Bey, ZPO, 10. Aufl., § 24 Rn. 4; MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl. § 24 Rn. 7; BeckOK ZPO/Toussaint, [], § 24 Rn. 5 f.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 24 Rn. 8). Demgegenüber findet § 24 ZPO keine Anwendung auf Klagen, die erst auf die Verschaffung des Grundstückseigentums gerichtet sind (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 24 Rn. 9; PG/Bey, ZPO, 10. Aufl., § 24 Rn. 4; MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl., § 24 Rn. 7; BeckOK ZPO/Toussaint, [], § 24 Rn. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 24 Rn. 9). Hier hat die Beteiligte zu 1 vor dem Circuit Court jedoch keine Ansprüche aus bestehendem Eigentum an einem Grundstück geltend gemacht oder sich einer Eigentümerstellung berühmt. Dass Eigentümerin des Grundstücks die GbR war, wurde von ihr nicht in Frage gestellt. Der Antrag der Beteiligten zu 1 zielte auf Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR durch richterlichen Gestaltungsakt. Erst diese - konstitutive - richterliche Entscheidung konnte den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beteiligte zu 1 bewirken. Wenn nämlich einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, wird er hierdurch zum Rechtsnachfolger der - erlöschenden - Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, ohne dass es einer Auflassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 252/17, Grundeigentum 2018, 1400 Rn. 8 mwN). Damit diente der vor dem Circuit Court gestellte Antrag der Beteiligten zu 1 mittelbar der Verschaffung (auch) des Grundstückseigentums, nicht jedoch der Klärung, wem das Eigentum an dem Grundstück zustand.

154. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG).

16a) Soweit der Circuit Court durch richterlichen Gestaltungsakt den Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 übertragen hat, bedurfte es keiner Vollstreckbarkeitserklärung durch einen gesonderten Beschluss gemäß § 110 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 95 Abs. 1 FamFG. Wie dargelegt führt diese Anteilsübertragung - die weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung unterstellt - zu einem Erwerb des Eigentums des Grundstücks durch die Beteiligte zu 1 und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 22 Abs. 1 GBO, ohne dass es einer weiteren Vollstreckung bedarf. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Entscheidung eines deutschen Familiengerichts gemäß § 1383 Abs. 1 BGB, mit der angeordnet wird, dass der eine Ehegatte (Schuldner) bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem anderen Ehegatten (Gläubiger) unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (vgl. § 1378 BGB) „zu übertragen hat“. Einer solchen Anordnung kommt nämlich keine dingliche, unmittelbar übertragende Wirkung zu; sie begründet nur eine entsprechende Verpflichtung des Ausgleichsschuldners (vgl. Staudinger/Thiele, BGB [2017], § 1383 Rn. 24; BeckOK BGB/Cziupka [], § 1383 Rn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 78 Aufl., § 1383 Rn. 8). Deshalb bedarf es - abweichend von der hier zu beurteilenden Entscheidung des Circuit Court - einer Vollstreckung (§ 95 Abs. 1 FamFG). Insoweit ist es allerdings - jedenfalls auf entsprechenden Antrag des Gläubigers - zulässig, wenn das Familiengericht neben der Anordnung die Verpflichtung des Schuldners ausspricht, die zur Übertragung des Vermögensgegenstandes erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung gelten die Erklärungen dann als abgegeben (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 894 ZPO).

17b) Eine andere Frage ist es, ob die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung und der Eintritt einer hierin ausgesprochenen Gestaltung die formelle Rechtskraft der Entscheidung voraussetzt (so Staudinger/Spellenkamp, BGB [2016], § 108 FamFG Rn. 142 ff. mwN zum Streitstand; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 58), wie dies für eine Vollstreckbarkeitserklärung ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. § 110 Abs. 3 Satz 2 FamFG sowie § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das zivilprozessuale Verfahren), oder ob bereits die Wirksamkeit der Entscheidung ausreicht (so MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl., § 108 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 328 Rn. 70). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts das von dem Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Circuit Court vom eingelegte Rechtsmittel („motion of clarification“) zurückgewiesen wurde und deshalb alles für die Rechtskraft der Entscheidung spricht. Dass es bislang an Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem von der Beteiligten zu 1 zu führenden formgerechten Nachweis (§ 29 Abs. 1 GBO) der Rechtskraft und der Echtheit der Entscheidung fehlt, ist unschädlich, da diese Feststellungen noch nachgeholt werden können.

18c) Ob hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckbarkeitserklärung etwas anderes gilt, soweit der Circuit Court zusätzlich - über die Gestaltungserklärung hinaus - jede Willenserklärung des Beteiligten zu 2 ersetzt hat, die für die Übertragung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Hieraus ergäben sich keine für die Beteiligte zu 1 günstigere Rechtsfolgen. Deshalb kann auch die in der Literatur umstrittene Frage offen bleiben, ob in den Fällen, in denen das Recht des ausländischen Staates eine dem § 894 ZPO (in familiengerichtlichen Verfahren: i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) vergleichbare Fiktion kennt, eine gesonderte Vollstreckbarerklärung erforderlich ist (bejahend MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 183 mwN; verneinend Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 722 ZPO Rn. 17 mwN).

IV.

19Der Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 5 und 6 FamFG). Ob die Rechtskraft und die Echtheit der Entscheidung des Circuit Court formgerecht nachgewiesen sind und sonstige Hindernisse der Anerkennung entgegenstehen (vgl. § 109 Abs. 1 Nr. 4 [ordre public], Abs. 4 Nr. 1 [Gegenseitigkeit] FamFG), hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang noch nicht geprüft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB101.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2019 S. 913 Nr. 12
DStR 2019 S. 10 Nr. 32
NJW 2019 S. 3575 Nr. 49
WM 2019 S. 1504 Nr. 32
DAAAH-22980