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Einkommensteuer | Aus der Landeskasse an eine ehrenamtliche Betreuerin gezahlte Aufwandsentschädigungen
Die aus der Landeskasse für eine selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 € bzw. 2.400 € ab S. 2190dem Streitjahr 2013, sind sie nach dem insoweit steuerpflichtig.