Einkommensteuer | Bondstripping kann missbräuchlich sein (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sog. Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen (,F; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 15/19).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine deutsche Bundesanleihe mit einer Laufzeit von über 20 Jahren. Nach einer Teilung der Anleihe im Wege des so genannten Bondstrippings veräußerte er die Zinsscheine an eine Bank. Den Anleihemantel veräußerte er an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die GmbH wiederum veräußerte den Anleihemantel weiter. Die Mittel zum Erwerb des Anleihemantels hatte der Kläger der GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt. Zwischen dem Erwerb der Bundesanleihe und den Veräußerungen vergingen ca. 2 Wochen.
Wenige Tage später wiederholte der Kläger dieses Vorgehen (Erwerb einer Bundesanleihe, Bondstripping, Veräußerung der Zinsscheine, Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH und Weiterveräußerung durch die GmbH).
Das FA sah in der vom Kläger gewählten Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel seien lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine, verrechenbar.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner Einkommensteuerfestsetzung 2013 und die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes, der sich über einen Verlustrücktrag in das Jahr 2012 steuerlich auswirken sollte. Er vertrat die Ansicht, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine der Abgeltungssteuer unterlägen. Durch die Veräußerung der Anleihemäntel habe er einen verrechenbaren Verlust erlitten, der dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Die Anschaffungskosten der Bundesanleihen seien nach dem Bondstripping auschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
Zwar unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz, während der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel grundsätzlich dem allgemeinen Steuertarif unterliegt.
Der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel ist aber erheblich geringer als der vom Kläger geltend gemachte Betrag. Die vorzunehmende Neuberechnung führt zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2013, was vom Kläger nicht begehrt wird und daher nicht ausgesprochen werden darf.
Die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. Zwar greift das Bondstripping nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein.
Durch das Bondstripping sind aber die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Dies führt zu einer Wertminderung des Anleihemantels. Aufteilungsmaßstab sind die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits.
Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zuogeordnet würden. In diesem Fall liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die durchgeführten Transaktionen hätten allein der Steuerminderung gedient.
Es hätten hohe dem allgemeinen Steuertarif unterliegende und voll verrechenbare Verluste generiert werden sollen, denen entsprechend hohe positive Einkünfte gegenüberstehen, die lediglich dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.
Auch die Zwischenschaltung der vom Kläger beherrschten GmbH stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar; sie hat nur dazu gedient, die Veräußerungsverluste aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer herauszunehmen.
Bezüglich der Aufteilung der Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihe nach einem Bondstripping hat der Senat dem widersprochen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.02.2019).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist unter dem Az. VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2019 (il)
Fundstelle(n):
FAAAH-22881