1. Für den Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarke reicht es aus, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Ic GMV in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind; in diesem Fall besteht dieser Bekanntheitsschutz jedoch nur in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Wird eine bekannte Marke von einem Dritten im Wege des "keyword advertising" als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, in welcher die fremde Marke selbst nicht genannt wird, liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Marke, wenn in der Anzeige die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen in ein negatives Licht gerückt werden; dies ist der Fall, wenn nach dem Inhalt der Anzeige das Angebot des Markeninhabers aus der Sicht des Durchschnittsnutzers als stark überteuert dargestellt wird.
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OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.04.2014 - 6 U 272/10
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