Aufhebung des Bescheids über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 AO) bei jeder Änderung der
für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit erforderlichen Regelungen
Leitsatz
1. Eine für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60a Abs.
4 AO liegt immer bereits dann vor, wenn die Änderung zur Folge hat, dass die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt
werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht (Anschluss an Auffassung
der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 7 zu § 60a).
2. Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht daher eine Aufhebung
des bisherigen Feststellungsbescheides und eine Neubescheidung erforderlich. Ob die geänderte Satzung den Anforderungen der
§§ 51, 59, 60 und 61 genügt, ist in einem gesonderten Verfahren (§ 60a Abs. 2 AO) zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1052 Nr. 13 ZAAAH-22724
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.11.2018 - 8 K 11191/16
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