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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 139/16 EFG 2019 S. 1283 Nr. 15

Gesetze: EStG § 13 Abs 2 Nr 2; EStG § 13 Abs 4 S 5; EStG § 13 Abs 4 S 6 Nr 1; EStG § 22 Nr 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 23 Abs 3 S 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 4

Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 EStG ohne Ansatz des Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführtes Grundstück

Leitsatz

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG ist als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Zeitpunkt der durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ausgelösten Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen und nicht der Buchwert (entgegen BMF, Schreiben vom 05.10200 - VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00 i.d.F. vom - IV C 3-S 2256 - 11/07).

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 39
DStRE 2019 S. 1258 Nr. 20
EFG 2019 S. 1283 Nr. 15
EStB 2020 S. 32 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21384 Nr. 9
LAAAH-22720

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 20.02.2019 - 9 K 139/16

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