Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
aus der nichtselbständigen Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes
erzielt wurden, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen seinen
Sitz auf Zypern hat
Leitsatz
1. Nach der Regelung in Art.
14 Abs. 4 DBA Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert
wurde, steht nur Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des
Arbeitgebers, nach dem Arbeitsvertrag auf Zypern befindet. Die Maßgeblichkeit
des Arbeitgebers folgt aus der Protokollerklärung zu Art. 14. Es
ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen
See- oder Luftverkehr betreibt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage
des Streitjahres von der Rechtslage bis einschließlich 2011.
2. Das BStBl I 2018, 643 Tz.
8.2.5, wonach Arbeitgeber im Sinne des Art. 14 DBA nur derjenige
sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, legt das
DBA Zypern nach Auffassung des Senats unzutreffend aus und ist für das
Gericht nicht bindend.
3. Die Voraussetzungen von
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn in den Fällen, in
denen das Schiff, auf dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist,
nicht auf Zypern registriert ist, eine Besteuerung auf Zypern nur
dann durchgeführt wird, wenn ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt
auf Zypern vorliegt. Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die
Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind,
für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich
steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff
nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige
Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf
Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Person mit diesen Vergütungen steuerpflichtig
sind.
4. Gegen die Anwendung des
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG spricht nicht, dass die steuerrechtlichen
Regelungen, die auf Zypern bestehen und auf die § 50d Abs. 9 Satz
1 Nr. 2 EStG tatbestandlich Bezug nimmt, eine Differenzierung danach
vornehmen, wo das Schiff registriert ist. Der Gericht ist nicht
davon überzeugt, dass diese steuerrechtlichen Regelungen Zyperns
unionsrechtswidrig sind; insbesondere liegt keine Verletzung der Grundfreiheiten
vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1366 Nr. 16 IStR 2019 S. 865 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2019 S. 715 KAAAH-22716
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.04.2019 - 6 K 206/18
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