Kosten für die Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft und für Insolvenzanfechtungen als nachträgliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz
1. Grundsätzlich können Kosten
für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten
werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist
der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.
2. Kosten aus Insolvenzanfechtungen
können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein
objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAH-22713
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.05.2019 - 6 K 32/19
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