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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 342/17 EFG 2019 S. 1383 Nr. 16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; HufBeschlG § 4

Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz

Ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1383 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2019 S. 3268
WAAAH-22712

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.05.2019 - 2 K 342/17

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