1. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand
mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.
2. Die Aufbewahrungspflichten beziehen sich bei Verwendung eines modernen PC-Kassensystems auch auf Bedienungsanleitungen
und Programmdokumentationen.
3. Die Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen ist erschüttert, wenn fortlaufend vergebenen Rechnungsnummern in
der Journaldatei positive und geschäftsübliche Umsatzdaten zugeordnet sind, dagegen in den den steuerlichen Anmeldungen zugrunde
gelegten Kassenauswertungen in einem erheblichen Umfang nur 0,00 Euro-Beträge, und entsprechende Stornobuchungen nicht verzeichnet
sind. In einem solchen Fall begegnet eine Hinzuschätzung von Umsätzen insbesondere dann keinen ernstlichen Zweifeln, wenn
erst diese dazu führten, dass der erzielte Rohgewinn im unteren Bereich der Richtsätze lag.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 567 EFG 2019 S. 317 Nr. 5 PStR 2019 S. 81 Nr. 4 BAAAH-22706
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.12.2018 - 7 V 7137/18
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