Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO gegen eine Zwangsgeldandrohung bei Bestandskraft der darauf beruhenden Zwangsgeldfestsetzungen
Begründungspflicht des FA hinsichtlich der Höhe einer Zwangsgeldandrohung von 1.000 EUR je ausstehende Steuererklärung, Gewinnermittlung
und Umsatzsteuer-Voranmeldung
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Zwangsgeldandrohungen
auch dann noch zulässig ist, wenn bereits Zwangsgeldfestsetzungen ergangen und zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen
sind. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insoweit nicht, weil die Zwangsgeldfestsetzungen nach § 130 Abs. 1 AO änderbar sind
und eine Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung bzw. ihre Aufhebung im Hauptsacheverfahren jedenfalls Anlass zur
Überprüfung der Zwangsgeldfestsetzung im Änderungsverfahren gibt (gegen ; Anschluss
an ).
2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen infolge jahrelanger Nichtabgabe von Steuererklärungen
und Umsatzsteuervoranmeldungen gegen einen Steuerpflichtigen, der jährliche Umsätze von ca. 130.000,00 EUR bzw. jährliche
Gewinne von ca. 12.000,00 EUR, also unwesentlich über dem Existenzminimum, erzielt hat, wenn die Finanzbehörde nicht ihre
Ermessensausübung dahin begründet hat, warum sie die Festsetzung von Zwangsgeldern in einer Höhe von jeweils 1.000 EUR je
Steuererklärung, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldung angedroht hat. Es erscheint naheliegender, dass angesichts
der Fülle der vom Steuerpflichtigen begehrten Handlungen bereits deutlich niedrigere Beträge die beabsichtigte Zwangswirkung
ausgeübt hätten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 145 Nr. 3 RAAAH-22705
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.12.2018 - 7 V 7186/18
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