Formerfordernisse bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
kein Unterschriftserfordernis bei Automatisierung
Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. Hat sich die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt, hat der Drittschuldner unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr
ein berechtigtes Interesse an der Feststellung deren Rechtswidrigkeit, wenn sich seine Einwendungen gegen die Form der Verfügung
richteten und die beklagte Behörde Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch weiterhin in der beanstandeten Form erlässt.
2. Konnte vor der Erledigung des streitbefangenen Verwaltungsakts dessen Aufhebung nicht beansprucht werden, dann kann nach
dessen Erledigung auch keine Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt werden.
3. Eine mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ohne Unterschrift eines
Amtsträgers der erlassenden Behörde gültig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 402 Nr. 6 KÖSDI 2019 S. 21226 Nr. 5 AAAAH-22699
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2018 - 11 K 2921/17
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