Zufluss einer mit der Rückzahlung von zuvor bezogenem Krankentagegeld verbundenen, rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente
aus einem privaten Versicherungsvertrag erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Rentenempfängers
Leitsatz
1. Wird im laufenden Jahr im Rahmen eines privaten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags rückwirkend auf einen Zeitpunkt
im Vorjahr die Berufsunfähigkeit der Steuerpflichtigen anerkannt und deswegen eine Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung
für das Vorjahr geleistet, so ist diese Nachzahlung der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG
„zugeflossen” und muss im laufenden Jahr versteuert werden. Insoweit ist unerheblich, dass die Steuerpflichtige im Vorjahr
zuerst von einer privaten Krankenversicherung Krankentagegeld erhalten hatte und dieses Krankentagegeld im laufenden Jahr
infolge der rückwirkenden Rentenbewilligung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wieder an die Krankenversicherung
zurückzahlen muss.
2. Die Rechtsprechung des sowie v. , X R 18/16), wonach bei rückwirkender Bewilligung
einer Erwerbsminderungsrente durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen
Krankengeldes (oder von Leistungen nach dem SGB II) durch einen Sozialversicherungsträger der Rentenanspruch des Berechtigten
insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt und die Erwerbsminderungsrente bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes
(bzw. der Leistungen nach dem SGB II) im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterliegt,
kann mangels Vergleichbarkeit nicht auf Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen übertragen werden.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 355 Nr. 5 QAAAH-22698
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2018 - 7 K 7277/16
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