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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 427/19

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

Gesetze: § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 VAs 3/19 - 161 Zs 147/19 Beschluss

Gründe

I.

1Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

2Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

II.

3Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragsstellers ist nichts ersichtlich.

4Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr042719

Fundstelle(n):
QAAAH-22633