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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.07.2019

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen? (BFH)

Der BFH hat ein Vorabentscheidungsersuchen zur Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße an den EuGH gerichtet. Das Gericht hält es für möglich, dass ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Dem klagenden Unternehmen, einer GmbH, war die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Ausbau der Straße eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) an die Stadt erbracht habe. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme angefallenen Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.

Dieser Auffassung des FG ist - wie der BFH im Vorlagebeschluss zum Ausdruck bringt - nach Maßgabe nationalen Umsatzsteuerrechts zu folgen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen in der Absicht bezogen wurden, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden. Allerdings könnte das Unionsrecht eine abweichende Lösung nahelegen.

In diesem Zusammenhang legt der BFH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Vorsteuerabzug zu?

  2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?

  3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Es geht - vereinfacht dargestellt - darum, dass ein Steinbruchunternehmen, um die Genehmigung des Neuaufschlusses und den Betrieb des Steinbruchs zu erhalten, eine für den Transport des Materials erforderliche öffentliche Gemeindestraße ausgebaut hat. Der EuGH muss klären, ob die Klägerin eine steuerpflichtige entgeltliche oder unentgeltliche Leistung an die Gemeinde erbracht hat und – wenn das nicht der Fall ist – ihr der Vorsteuerabzug aus den für den Straßenausbau empfangenen Leistungen zusteht.

Der BFH geht davon aus, dass die Klägerin nach nationalem Umsatzsteuerrecht eine nichtsteuerbare unentgeltliche Leistung erbracht hat, für die ihr kein Vorsteuerabzug zusteht. Der Senat bezweifelt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH jedoch, ob die Beurteilung mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Es ist zu begrüßen, dass dies geklärt wird, weil in der Praxis häufig Unternehmen öffentliche Anlagen errichten, die Voraussetzung für ihre unternehmerische Betätigung sind. Für diese Unternehmen wäre es wünschenswert (und auch vertretbar), davon auszugehen, dass sie keine steuerpflichtigen Leistungen an die öffentliche Hand erbringen und ihnen der Vorsteuerabzug zusteht, weil die Leistungsbezüge allgemein der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit dienen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zum Beschluss v. - XI R 28/17; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
SAAAH-22615