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Moderne Finanzierungsentgelte im Licht der steuerlichen Hinzurechnung
Inzwischen muss jeder Darlehensnehmer bei der Kreditaufnahme einen bunten Blumenstrauß von Gebühren und Entgelten in Kauf nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht große Unsicherheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung dieser Gebühren. Dies gilt umso mehr, als auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob diese Gebühren ein Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital darstellen oder sonstige Leistungen der Kreditinstitute vergüten. In den aktuellen Betriebsprüfungen neigt die Finanzverwaltung dazu, jedwede Art von Bankvergütung grundsätzlich als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke bzw. als Entgelt für Schulden im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu behandeln.
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Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke
[i]Bankentgelt vs. Vergütungen für Überlassung von FremdkapitalNach dem Gesetzeswortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG gelten grundsätzlich nur Vergütungen für Fremdkapital als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Die zugrunde liegende Gesetzesbegründung schränkt den Wirkungsbereich noch weiter ein, wonach „nur Erträge und Aufwendungen aus der vorübergehenden Überlassung von Geldkapital (Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne)“ zu erfassen sind.
Diese Rechtsauffassung l...BStBl 2008 I S. 718