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BFH 20.02.2019 X R 28/17, NWB 29/2019 S. 2116

Einkommensteuer | Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen. (2) Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgeldes nicht berührt. (3) Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. (4) Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist. (5) Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgeldes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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