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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 2 VS 48/16

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Hirnschädigung des Klägers als Folge einer WDB (WDB). Kläger ist das 2007 geborene Kind J. Seine Mutter (geboren 1983) war vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2010 Soldatin auf Zeit, zuletzt in der Sanitätsstaffel S. Während der Dienstzeit ist sie schwanger geworden. Die ambulante Schwangerschaftsbetreuung wurde nicht durch die Stabsärzte der Bundeswehr, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch den niedergelassenen Gynäkologen Dr. G in H durchgeführt; eine truppenärztliche Weisung, die weitere Betreuung und Behandlung durch einen bestimmten Arzt durchführen zu lassen, liegt nicht vor. Im Zeitraum vom 29. Juli 2007 bis 9. August 2007 ist die Mutter des Klägers im Klinikum N , Klinik H wegen Ziehen im Unterbauch behandelt worden. Die Klinik verließ die Mutter des Klägers gegen ärztlichen Rat. Am 12. August 2007 stellte sich die Mutter des Klägers im Klinikum H wegen vorzeitiger Wehentätigkeit vor. Von dort wurde sie am gleichen Tag in das W verlegt. Dort wurde sie bis zum 1. September 2007 behandelt und nach Absetzen der Tokolyse stabil bei leichter Belastung entlassen.

Fundstelle(n):
RAAAH-22423

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30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.03.2019 - L 2 VS 48/16

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