Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Obergesellschaft
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft
Leitsatz
1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft umfasst die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft
sowohl die Zuordnung als auch die Höhe eines darin festgestellten Veräußerungsgewinns, den Kommanditisten der Obergesellschaft
anlässlich ihres Ausscheidens aus der Obergesellschaft erzielt haben.
2. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft hängt nicht davon ab, ob der Bescheid hinsichtlich
der Feststellung des Veräußerungsgewinns dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist.
3. Soweit sie reicht, schließt es die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) aus, dass über den
Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders
entschieden wird.
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