Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Anknüpfung an Zahl der Bildschirme in § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes
als Bemessungsgrundlage für Bremische Wettbürosteuer verfassungswidrig?
Leitsatz
1. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes
vom in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom mit dem Grundgesetz unvereinbar
und deshalb ungültig ist.
2. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als darin
als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, vorgesehen ist. Ein solcher
Stückzahlmaßstab ist ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen
Steuergegenstand fehlt.
3. Bei der Bremischen Wettbürosteuer als Unterart der Vergnügungssteuer handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer
i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG, für die eine Befugnis des Landes Bremen zur Gesetzgebung besteht.
4. Der Einführung einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer hätte Unionsrecht nicht entgegengestanden; eine solche
Wettbürosteuer hätte insbesondere nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1622 Nr. 28 YAAAH-22276
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Online-Dokument
FG Bremen, Beschluss v. 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1)
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