Kindergeldberechtigung bei getrennten Haushalten der Kindseltern in Polen und Behandlung eines Elternteils als unbeschränkt
steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ersetzt in nationalrechtlicher Hinsicht das Kriterium des
Wohnsitzes, an dem sich die grundsätzliche Ausrichtung der Kindergeldberechtigung nach dem Territorialitätsprinzip widerspiegelt.
2. Leben die geschiedenen Eltern des Kindes in Polen in verschiedenen Haushalten leben, führt auch die Fiktionswirkung des
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 nicht zu einem gemeinsamen Haushalt der Eltern in Deutschland.
3. Die nicht erwerbstätige, mit dem Kind in Polen lebende Kindsmutter ist vorrangig kindergeldberechtigt gegenüber dem von
ihr getrennt ebenfalls in Polen lebenden Kindsvater in Zeiträumen, in denen dieser in Deutschland antragsgemäß nach § 1 Abs.
3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt – d.h. durch Jahressteuerbescheid veranlagt- worden ist.
4. Die steuerliche Behandlung des Kindsvaters durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen gibt keine Auskunft darüber,
ob das Finanzamt in einem späteren Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG wiederum bejaht.
Fundstelle(n): OAAAH-22275
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Sächsisches FG, Urteil v. 26.04.2019 - 6 K 1800/18 (Kg)
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