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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1720/17 (Kg)

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EGVO 883/2004 Art. 68 Abs. 1

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnenden, gewerblich tätigen Kindsvaters bei Zusammenveranlagung mit der nicht erwerbstätigen, mit den Kindern in Polen lebenden Kindsmutter

monatsbezogene Betrachtungsweise

Leitsatz

1. Bei der monatsbezogenen Betrachtungsweise der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten ist nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses und auch nicht auf die Art der Gewinnermittlung abzustellen, sondern auf die (inländische) Tätigkeit an sich.

2. Tätigkeit im kindergeldrechtlichen Sinn ist nur eine solche, die unmittelbar zu Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führt. Dazu gehören folglich nicht allgemeine, lediglich mit dem Gewerbebetrieb in einem Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie der Besuch eines Steuerberaters, Akquisehandlungen usw.

3. Werden Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen gewährt, kommt in unionsrechtlicher Hinsicht eine vorrangige Zuordnung nach dem subsidiären Kriterium des Wohnorts des Kindes in Betracht.

4. Ein im Inland wohnender und gewerblich tätiger Kindsvater, der mit der mit den Kindern in Polen wohnenden Kindsmutter nach § 1 Abs. 3 EStG zusammen veranlagt wird, ist auch in Monaten kindergeldberechtigt, in denen er keine gewerbliche Tätigkeit im kindergeldrechtlichen Sinne ausübt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAH-22270

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.04.2019 - 6 K 1720/17 (Kg)

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