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FG München Urteil v. - 3 K 1230/15 EFG 2019 S. 1243 Nr. 14

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, InvG § 44

Ausschluss des Vorsteuerabzugs einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet, aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltungstätigkeit stehen

Leitsatz

1. Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringt mit der Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilsinhabern. Diese sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei.

2. Hängen die von der Kapitalanlagegesellschaft bezogenen Eingangsleistungen direkt und unmittelbar mit ihren teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Grundstücksvermietungen zusammen, kommt die Aufteilung der Vorsteuern nach einem gesamtumsatzbezogenen oder objektbezogenen Umsatzschlüssel in Betracht. Besteht hingegen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, scheidet der Vorsteuerabzug aus.

3. Handelt es sich bei den Kosten für die Eingangsleistungen um Gemeinkosten, so dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft besteht, kommt ein Vorsteuerabzug in Betracht, wenn diese Gesamttätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen führt.

4. Die streitigen Eingangsleistungen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Prüfung der Sondervermögen, der Beratung und der Grundstücksbewertung durch Sachverständige stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, was den Vorsteuerabzug ausschließt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1243 Nr. 14
UStB 2019 S. 325 Nr. 11
TAAAH-22269

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FG München, Urteil v. 09.04.2019 - 3 K 1230/15

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