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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 914/18 (Kg)

Gesetze: EStG 2017 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG 2017 § 33b Abs. 1, EStG 2017 § 33b Abs. 3 S. 3

Kindergeld für volljährige behinderte Kinder

Geltendmachung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs entweder durch Einzelnachweis oder durch Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags

Anrechnung eines für häusliche Hilfe, Pflege und Aufwendungen für erhöhten Wäschebedarf gezahlten Pflegegelds auf den Behinderten-Pauschbetrag

Leitsatz

1. Ein behindertes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

2. Zum individuellen behinderungsbedingten Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben, gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen.

3. Die Pauschalierung des § 33b Abs. 1 und Abs. 3 EStG deckt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch Kosten für die häusliche Hilfe, Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für erhöhten Wäschebedarf ab. Sonstige Aufwendungen werden von der Typisierung nicht erfasst und sind durch die Pauschalierungsregelung nicht abgegolten, auch wenn sie mit der Behinderung zusammenhängen (vgl. 270/18 (Kg)).

4. Der behinderte Mensch kann grundsätzlich entweder den Pauschbetrag nach § 33b EStG oder an dessen Stelle die konkreten Aufwendungen nach § 33 EStG (unter Abzug der zumutbaren Belastung) geltend machen. Aufwendungen können nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag des § 33b EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht mit solchen Aufwendungen in Verbindung stehen, für die der Pauschbetrag gewährt wird (im Streitfall: Anrechnung eines für häusliche Hilfe, Pflege und Aufwendungen für erhöhten Wäschebedarf gezahlten Pflegegelds auf den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG).

Fundstelle(n):
FAAAH-22265

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Sächsisches FG, Urteil v. 06.05.2019 - 6 K 914/18 (Kg)

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