Einbeziehung von Aufwendungen für die
Modernisierung oder Sanierung einer Immobilie in die Bemesssungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer im Rahmen eines sog. "Einheitlichen Vertragswerks"
Leitsatz
1. Ergibt sich aus den weiteren
mit einem Grundstückskaufvertrag in engen rechtlichen oder zumindest
objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, dass der
Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück
in bebautem Zustand bzw. das bei Abschluss des Kaufvertrages unsanierte
Gebäude in saniertem Zustand erhalten sollt, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang
auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.
2.
Ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang liegt u.a. dann vor, wenn der Erwerber (spätestens)
mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung
über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung bzw. Sanierung gegenüber
der Veräußererseite nicht mehr frei ist.
Dies kann sich aus einer
rechtlichen Bindung zum Abschluss des Bebauungsvertrages vor oder
zeitgleich mit Abschluss des Grundstücksvertrags, aber auch aus
faktischen Zwängen sowie bei Hinnahme eines von der Veräußererseite vorbehaltenen
Geschehensablaufs bei Abschluss des Bauvertrages nach dem Grundstückskaufvertrag
ergeben. Als Indiz für einen faktischen Zwang kann ein "paralleler
Geschehensablauf", d.h. der Abschluss der Bauerrichtungsverträge immer
mit demselben Unternehmen bei benachbarten Projekten, gewertet werden.
Die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung kann dabei
inhaltlich maßgebend auch von der Erwerberseite mit beeinflusst
oder gar veranlasst worden sein.
Als Indiz für einen faktischen
Zwang kann ein "paralleler Geschehensablauf", d.h. der Abschluss
der Bauerrichtungsverträge immer mit demselben Unternehmen bei benachbarten
Projekten, gewertet werden. Die bis (annähernd) zur Baureife gediehene
Vorplanung kann dabei inhaltlich maßgebend auch von der Erwerberseite
mit beeinflusst oder gar veranlasst worden sein.
Ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn ein längerer Zeitraum
zwischen Abschluss des Kaufvertrages und der Angebotsannahme eines
Bauleistungsvertrages liegt und besondere Umstände hinzutreten.
Ein enger sachlicher Zusammenhang
zwischen Bauvertrag und Kaufvertrag wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen
wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen; maßgebend
ist der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf.
3. Treten auf Veräußererseite
mehrere Personen auf, ist Voraussetzung, dass diese personell, wirtschaftlich
oder gesellschaftsrechtlich miteinander eng verbunden sind oder auf
Grund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den
Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge,
die der Bebauung bzw. Sanierung dienen, hinwirken. Eine Abrede auf
der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein.
Es ist ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt
werden kann. Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach
den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Anhaltspunkte für Abreden
der Veräußererseite können n z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt
oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers
und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1322 Nr. 15 LAAAH-22263
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.06.2018 - 4 K 26/16
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