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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3589/18 Kg

Gesetze: EStG 2018 § 52 Abs. 49a Satz 7; EStG 2018 § 66 Abs. 3; AO § 169

Rechtsnatur der Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG: Abweichende Regelung der Festsetzungsfrist des Kindergeldes

Leitsatz

  1. Die Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG in der ab dem geltenden Fassung bezieht sich nicht ausschließlich auf den Bereich der Erhebung, sondern beinhaltet eine von der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO abweichende Regelung, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu beachten ist (entgegen V 22.2 DA-KG 2018).

  2. Wird Kindergeld in einem bestandskräftigen Bescheid für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die länger als sechs Monate vor dem Beginn des Monats des Antragseingangs liegen, folgt daraus auch dann die Verpflichtung zu dessen Auszahlung im Umfang der Festsetzung, wenn die Familienkasse die Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes auf den 6-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG begrenzt hat.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2019 S. 2477
KAAAH-22259

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.04.2019 - 10 K 3589/18 Kg

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