Rechtsnatur der Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG: Abweichende Regelung der Festsetzungsfrist des Kindergeldes
Leitsatz
Die Auszahlungsbeschränkung nach § 66 Abs. 3 EStG in der ab dem geltenden Fassung bezieht sich nicht ausschließlich
auf den Bereich der Erhebung, sondern beinhaltet eine von der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO abweichende Regelung, die bei
der Festsetzung des Kindergeldes zu beachten ist (entgegen V 22.2 DA-KG 2018).
Wird Kindergeld in einem bestandskräftigen Bescheid für Zeiträume rückwirkend festgesetzt, die länger als sechs Monate vor
dem Beginn des Monats des Antragseingangs liegen, folgt daraus auch dann die Verpflichtung zu dessen Auszahlung im Umfang
der Festsetzung, wenn die Familienkasse die Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes auf den 6-Monats-Zeitraum des § 66
Abs. 3 EStG begrenzt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 34/2019 S. 2477 KAAAH-22259
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.04.2019 - 10 K 3589/18 Kg
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