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Handwerksrecht; | Ausübung eines Handwerks als Minderhandwerk im Rahmen eines Einzelhandelsgeschäfts (§ 3 HwO)
Die einschlägigen Regelungen der Handwerksordnung, wonach ab einem bestimmten Umfang handwerklicher Arbeit die Gefahr besteht, dass in einem als Einzelhandelsgeschäft bezeichneten Betrieb tatsächlich nicht Handel betrieben, sondern ein Handwerk ausgeübt wird, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei ist im Einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei der Tätigkeit tatsächlich um eine im Kernbereich handwerkliche handelt oder um eine solche, die als Minderhandwerk nicht der Handwerksordnung unterfällt (). Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Elektroeinzelhandelsgeschäft, das an fünf Tagen in der Woche je drei Stunden geöffnet war, die verkauften Waren auslieferte und anschloss sowie Reparaturen und Elektroinstallationen durchführte.