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Steuerliche Einzelaufzeichnungspflicht und Kassendokumentation in der Gastronomie
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind elementare Gesichtspunkte der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gem. §§ 146 ff. AO. Das FG Hamburg hat sich aktuell mit Beschluss v. - 2 V 216/17 (NWB WAAAG-96773) zur Einzelaufzeichnungspflicht einer Gastronomin geäußert, die sich gegen Schätzbescheide wehrte.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Drei Kernaussagen des FG Hamburg
[i]FG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2018 - 2 V 216/17, NWB WAAAG-96773 Das FG Hamburg lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie folgt ab:
Entsprechend der BFH-Rechtsprechung kann die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar sei. Wenn er sich jedoch für den Einsatz eines modernen PC-Kassensystems [i]Einzelaufzeichnungentscheidet, welches in der Regel sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und eine langfristige Speicherung der Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr auf eine Unzumutbarkeit berufen.
Wenn [i]Programmierprotokolle Programmierprotokolle für ein elektronisches Kassensystem fehlen, berechtigt dies jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von U...