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Zum Begriff der (Dienst)Leistung gegen Entgelt
- Neuere EuGH-Rechtsprechung -
Nach Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten ”Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt”. Entsprechend normiert § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Steuerbarkeit solcher ”Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt”.
Der EuGH hat im Urt. v. - Rs. C 16/93 (UVR S. 152f.) seine Rechtsauffassung zum Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit i. S. des Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie dargelegt; er ist dabei zugunsten des Klägers von der Auffassung der beklagten niederländischen FinVerw - die auch der Auffassung der deutschen FinVerw entspricht - bewußt abgewichen. Für den Rechtspraktiker und insbesondere den steuerlichen Berater stellt sich die Frage, wie die Rechtsauffassung des EuGH mit der der deutschen FinVerw und FG zu vereinbaren und bei einer Abweichung im Streitfalle durchzusetzen ist.
I. Urteilsfall: Musizieren auf öffentlichen Wegen
Der Gerechtshof Leeuwarden legte dem EuGH folgenden Sachverhalt zur Beurteilung vor:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens musiziert in den Niederlanden auf öffentlichen Wegen mit einer Drehorgel. Während seiner musikalischen ...