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Entnahme eines ohne Recht auf Vorsteuerabzug bezogenen, unternehmerisch genutzten Gegenstandes
I. Entscheidung des
Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des (EFG 1988 S. 327) mit Urt. v. (UR S. 373) entschieden, daß Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie es ausschließt, die auf die private Nutzung eines Unternehmensgegenstandes entfallende AfA als Verwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG zu besteuern, wenn der Gegenstand (z. B. wegen Erwerbs vom Nichtunternehmer) nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Gleiches gilt auch, wenn der Unternehmer für den mit USt belasteten Gegenstand (z. B. Kauf eines Kfz von einem Privatmann) den Vorsteuerabzug für die laufenden Aufwendungen (z. B. Treibstoff, Reparaturen, Wartung, etc.) geltend machen kann. Das Gericht gestand einem Unternehmer zudem das Recht zu, sich vor nationalen Gerichten auf den Anwendungsvorrang des Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vor den nationalen Vorschriften berufen zu können (zu diesem Urt. vgl. z. B. Forst, UR 1989 S. 264; Widmann, UR 1990 S. 7; Clausnitzer, KFR F. 7 UStG § 1, 1/90, S. 63).
II. Rechtsentwicklung in Deutschland
1. Die FinVerw faßte das Urt. so auf, daß es eine Einschränkung der Bemessungsgrundlage beim Verwendungseigenverbrauch (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG), nicht aber des Steuertatbestandes zur Folge hat. Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei de...BStBl 1990 I S. 35