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Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze
Das Gesetz setzt im wesentlichen die Richtlinien des Rates 94/5/EG und 94/4/EG v. in nationales Recht um (vgl. ABl EG 1994 Nr. L 60 S. 14, 16). Dabei wird u. a. eine Differenzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten eingeführt. Daneben sind insbes. im Bereich der Steuerbefreiungen einige Änderungen vorgenommen worden, um Nicht- bzw. Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
I. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
1. Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen an in anderen EG-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer (§ 4 Nr. 1 Buchst. c UStG)
Durch das StMBG v. (BGBl I S. 2310) wurden bestimmte Leistungen (Be- und Verarbeitung eines Gegenstandes aufgrund eines Werkvertrages, Begutachtung dieses Gegenstandes, mit der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zusammenhängende inländ. Beförderungen) an einen im Ausland ansässigen Unternehmer mit einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-Idnr. (§ 27a UStG) bis zum von der USt befreit. Durch diese Vorschrift sollten Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmer vermieden werden. Die Vorschrift wurde zunächst befristet, weil der Rat der EU sich verpflichtet hatte, bis Jahresende 1994 die Besteuerung dieser Leistung...