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Umsatzsteuer | Umsätze (privater) Arbeitsvermittler
1. Behandlung für Zeiträume ab dem
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde zum § 4 Nr. 15b UStG eingefügt. Demnach sind Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, steuerfrei zu behandeln.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter i. S. dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung...