BGH Beschluss v. - III ZB 118/18

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 567 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 2 GVG

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 14 EK 3/18

Gründe

1Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H.      aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.

2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

4Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom - III ZA 26/13, juris).

Herrmann                                 Reiter

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB118.18.0

Fundstelle(n):
DAAAH-22004