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Grundsteuer | Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche gegen Einheitsbewertung des Grundvermögens
Mit einer ergänzenden Allgemeinverfügung weisen die obersten Finanzbehörden der Länder die am anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG) richten, zurück, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
In einem Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg wird außerdem verfügt, dass die vorstehende Regelung entsprechend für ...