Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen in Kooperationsverträgen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) in der Bekanntmachung des Pflegeberufereformgesetzes vom (PflBRefG)
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRefG) vom (BStBl 2017 I S. 2581) wurden die bisherigen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Dieses enthält u. a. in Artikel 1 das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) für Pflegeausbildungen.
Die Struktur der Ausbildung ist in § 6 PflBG geregelt. Auf der Grundlage von Kooperationsverträgen wirken dabei die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zusammen.
Die Finanzierung der beruflichen Ausbildung regelt § 26 PflBG. Die Kosten der Pflegeausbildung werden durch einen Ausgleichsfonds finanziert. Die zuständige Stelle im Land (Verwalter) zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus (§ 26 Abs. 4 Satz 2 PflBG).
Für die umsatzsteuerliche Behandlung gilt Folgendes:
1 Ausgleichszuweisungen aus den Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 PflBG) sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen.
2 Die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erbrachten Kooperationsleistungen nach dem Pflegeberufegesetz, die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein.
LSF Sachsen v. - 213-S 7179/1/9-2019/10691
Fundstelle(n):
UVR 2019 S. 298 Nr. 10
VAAAH-21937